Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 27.07.2007 aufgehoben

Gesetz zur Auflösung und Abwicklung der Anstalt Solidarfonds Abfallrückführung (SolidarfAbfAuflG k.a.Abk.)

Artikel 2 G. v. 20.10.2005 BGBl. I S. 3010; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 19.07.2007 BGBl. I S. 1462
Geltung ab 27.10.2005; FNA: 2129-15-8/1 Umweltschutz
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§ 1
§ 2

§ 1



(1) Die Anstalt Solidarfonds Abfallrückführung ist aufgelöst. Mitgliedsbeiträge, die nicht zur Deckung der Leistungen und Verwaltungskosten des Solidarfonds verwendet worden sind, werden an die Beitragspflichtigen anteilig rückerstattet. Die Abwicklung der Anstalt ist beendet, sobald die Rückerstattung nach Satz 2 abgeschlossen ist und ihre sonstigen Verbindlichkeiten erfüllt sind. Bis zur Beendigung der Abwicklung bleibt die Anstalt in der bisherigen Rechtsform bestehen.

(2) Die Beendigung der Abwicklung ist vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

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§ 2



Verbleibt bei der Anstalt bei Beendigung der Abwicklung ein Vermögensüberschuss, so geht dieser Überschuss auf den Bund über. Das Gleiche gilt ab dem Zeitpunkt der Auflösung für Verbindlichkeiten, die nach Auflösung erfüllt werden müssen.



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