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§ 6 - EWIV-Ausführungsgesetz (EWIVAG k.a.Abk.)

§ 6 Aufstellung des Jahresabschlusses



Die Geschäftsführer sind verpflichtet, für die ordnungsmäßige Buchführung der Vereinigung zu sorgen und den Jahresabschluß aufzustellen.

 
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