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§ 7 - EWIV-Ausführungsgesetz (EWIVAG k.a.Abk.)

§ 7 Entlassung der Geschäftsführer



Sind die Bedingungen für die Entlassung der Geschäftsführer nicht gemäß Artikel 19 Abs. 3 der Verordnung festgelegt, so ist die Bestellung der Geschäftsführer zu jeder Zeit widerruflich, unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen.

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