Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 11 EWIV-Ausführungsgesetz vom 01.11.2008

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 16 MoMiG am 1. November 2008 und Änderungshistorie des EWIVAG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 11 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2008 geltenden Fassung
§ 11 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 16 G. v. 23.10.2008 BGBl. I S. 2026

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Eröffnung des Insolvenzverfahrens


(Text alte Fassung)

Den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens können auch die Geschäftsführer stellen. Im Fall der entsprechenden Anwendung des § 130a des Handelsgesetzbuchs sind die Geschäftsführer und die Abwickler verpflichtet, diesen Antrag zu stellen.

(Text neue Fassung)

Den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens können auch die Geschäftsführer stellen. Im Fall des § 15a Abs. 1 Satz 2 der Insolvenzordnung sind die Geschäftsführer und die Abwickler verpflichtet, diesen Antrag zu stellen.


Anzeige