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Änderung § 15 EWIV-Ausführungsgesetz vom 01.11.2008

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§ 15 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2008 geltenden Fassung
§ 15 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 16 G. v. 23.10.2008 BGBl. I S. 2026
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 15 Verletzung der Antragspflicht bei Insolvenz


(Text neue Fassung)

§ 15 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer es entgegen § 130a Abs. 1 oder 4 des Handelsgesetzbuchs in Verbindung mit § 11 Satz 2 unterläßt, als Geschäftsführer oder Abwickler bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Vereinigung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen.

(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.