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§ 12a - Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)
neugefasst durch B. v. 27.08.2002 BGBl. I S. 3422, 4346; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 402-37 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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Geltung ab 01.01.2002; FNA: 402-37 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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§ 12a Anhörung der Datenschutzbehörden in Verfahren über Ansprüche nach § 2
1Das Gericht hat vor einer Entscheidung in einem Verfahren über einen Anspruch nach § 2, das eine Zuwiderhandlung gegen ein Verbraucherschutzgesetz nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 zum Gegenstand hat, die zuständige inländische Datenschutzbehörde zu hören. 2Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung entschieden wird.
Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts G. v. 17. Februar 2016 BGBl. I S. 233 m.W.v. 24. Februar 2016
Frühere Fassungen von § 12a UKlaG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 24.02.2016 | Artikel 3 Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts vom 17.02.2016 BGBl. I S. 233 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 12a UKlaG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12a UKlaG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
UKlaG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts
G. v. 17.02.2016 BGBl. I S. 233
Artikel 3 VDSDG Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
... die Angabe „§ 2b" ersetzt. 7. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt: „§ 12a Anhörung der Datenschutzbehörden in ... 7. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt: „§ 12a Anhörung der Datenschutzbehörden in Verfahren über Ansprüche nach § 2 ...
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