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Änderung § 16 UKlaG vom 13.10.2023

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§ 16 UKlaG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.10.2023 geltenden Fassung
§ 16 UKlaG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.10.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

(Text alte Fassung)

1. entgegen § 4b Absatz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 4d Nummer 2, einen dort genannten Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder

2. einer Rechtsverordnung nach § 4d Nummer 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(Text neue Fassung)

1. entgegen § 4b Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 4f Nummer 3, einen dort genannten Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

2. einer Rechtsverordnung nach § 4f Nummer 1 oder 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

3. entgegen § 5a Absatz 1 Satz 2 eine Tatsache nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig veröffentlicht,

4. entgegen § 5a Absatz 2 einen Beschluss oder ein Urteil nicht oder nicht mindestens sechs Monate veröffentlicht oder

5. entgegen § 6a Absatz 1 Satz 3 die dort genannte Zustellung nicht oder nicht rechtzeitig bekannt macht.


(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Justiz.



(heute geltende Fassung)