Änderung § 12a UKlaG vom 14.05.2024

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§ 12a UKlaG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.05.2024 geltenden Fassung
§ 12a UKlaG n.F. (neue Fassung)
in der am 14.05.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 12a Anhörung der Datenschutzbehörden in Verfahren über Ansprüche nach § 2


(Text alte Fassung)

1 Das Gericht hat vor einer Entscheidung in einem Verfahren über einen Anspruch nach § 2, das eine Zuwiderhandlung gegen ein Verbraucherschutzgesetz nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 zum Gegenstand hat, die zuständige inländische Datenschutzbehörde zu hören. 2 Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung entschieden wird.

(Text neue Fassung)

1 Das Gericht hat vor einer Entscheidung in einem Verfahren über einen Anspruch nach § 2, das eine Zuwiderhandlung gegen ein Verbraucherschutzgesetz nach § 2 Absatz 2 Nummer 13 und 14 zum Gegenstand hat, die zuständige inländische Datenschutzbehörde zu hören. 2 Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung entschieden wird.

(heute geltende Fassung) 



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