Änderung § 4e UKlaG vom 29.12.2006

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§ 4a UKlaG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2006 geltenden Fassung
§ 4e UKlaG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.10.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 4e Überprüfung und Aufhebung einer Eintragung in der Liste nach § 4d


vorherige Änderung

 


(1) Für die Überprüfung, ob eine qualifizierte Einrichtung, die in die Liste nach § 4d eingetragen ist, die Eintragungsvoraussetzungen nach § 4d Absatz 2 Satz 1 erfüllt, ist § 4a Absatz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(2) Das Bundesamt für Justiz ist verpflichtet, die Eintragung einer qualifizierten Einrichtung in der Liste nach § 4d auch dann zu überprüfen, wenn die Europäische Kommission oder ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union um die Überprüfung der Eintragung ersucht.

(3) 1 Die Eintragung einer qualifizierten Einrichtung in die Liste nach § 4d ist aufzuheben, wenn

1. die qualifizierte Einrichtung dies beantragt oder

2. die Voraussetzungen für die Eintragung nach § 4d Absatz 2 nicht vorlagen oder weggefallen sind.

2 § 4c Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.




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