Änderung § 3a UKlaG vom 07.06.2021

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3a UKlaG, alle Änderungen durch Artikel 4 UrhBiMaG am 7. Juni 2021 und Änderungshistorie des UKlaG

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§ 3a UKlaG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.06.2021 geltenden Fassung
§ 3a UKlaG n.F. (neue Fassung)
in der am 07.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1204
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 3a Anspruchsberechtigte Verbände nach § 2a


(Text alte Fassung)

1 Der in § 2a Abs. 1 bezeichnete Anspruch auf Unterlassung steht rechtsfähigen Verbänden zur nicht gewerbsmäßigen und nicht nur vorübergehenden Förderung der Interessen derjenigen zu, die durch § 95b Abs. 1 Satz 1 des Urheberrechtsgesetzes begünstigt werden. 2 Der Anspruch kann nur an Verbände im Sinne des Satzes 1 abgetreten werden.

(Text neue Fassung)

1 Der in § 2a bezeichnete Anspruch auf Unterlassung steht rechtsfähigen Verbänden zur nicht gewerbsmäßigen und nicht nur vorübergehenden Förderung der Interessen derjenigen zu, die durch § 95b Abs. 1 Satz 1 des Urheberrechtsgesetzes begünstigt werden. 2 Der Anspruch kann nur an Verbände im Sinne des Satzes 1 abgetreten werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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