Änderung § 2a UKlaG vom 07.06.2021

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 2a UKlaG, alle Änderungen durch Artikel 4 UrhBiMaG am 7. Juni 2021 und Änderungshistorie des UKlaG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 2a UKlaG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.06.2021 geltenden Fassung
§ 2a UKlaG n.F. (neue Fassung)
in der am 07.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1204
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2a Unterlassungsanspruch nach dem Urheberrechtsgesetz


(Text alte Fassung)

(1) Wer gegen § 95b Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes verstößt, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit Werke und sonstige Schutzgegenstände der Öffentlichkeit auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung in einer Weise zugänglich gemacht werden, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind.


(Text neue Fassung)

Wer gegen § 95b Absatz 1 Satz 1 des Urheberrechtsgesetzes verstößt, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed