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Änderung § 12a UKlaG vom 14.05.2024
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§ 12a UKlaG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.05.2024 geltenden Fassung | § 12a UKlaG n.F. (neue Fassung) in der am 14.05.2024 geltenden Fassung durch Artikel 18 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149 |
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(Textabschnitt unverändert) § 12a Anhörung der Datenschutzbehörden in Verfahren über Ansprüche nach § 2 | |
(Text alte Fassung) 1 Das Gericht hat vor einer Entscheidung in einem Verfahren über einen Anspruch nach § 2, das eine Zuwiderhandlung gegen ein Verbraucherschutzgesetz nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 zum Gegenstand hat, die zuständige inländische Datenschutzbehörde zu hören. 2 Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung entschieden wird. | (Text neue Fassung) 1 Das Gericht hat vor einer Entscheidung in einem Verfahren über einen Anspruch nach § 2, das eine Zuwiderhandlung gegen ein Verbraucherschutzgesetz nach § 2 Absatz 2 Nummer 13 und 14 zum Gegenstand hat, die zuständige inländische Datenschutzbehörde zu hören. 2 Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung entschieden wird. |
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