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Änderung § 4a UKlaG vom 14.02.2012

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§ 4a UKlaG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.02.2012 geltenden Fassung
§ 4a UKlaG n.F. (neue Fassung)
in der am 14.02.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 06.02.2012 BGBl. I S. 146
(Textabschnitt unverändert)

§ 4a Unterlassungsanspruch bei innergemeinschaftlichen Verstößen


(Text alte Fassung)

(1) Wer innergemeinschaftlich gegen Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen im Sinne von Artikel 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden (ABl. EU Nr. L 364 S. 1), geändert durch Artikel 16 Nr. 2 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 (ABl. EU Nr. L 149 S. 22), verstößt, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

(2) § 2 Abs. 3 und § 3 Abs. 1 gelten entsprechend.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Wer innergemeinschaftlich gegen Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen im Sinne von Artikel 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden (ABl. EU Nr. L 364 S. 1), geändert durch Artikel 16 Nr. 2 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 (ABl. EU Nr. L 149 S. 22), verstößt, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. 2 § 2 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(2) 1 Die Ansprüche stehen den Stellen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 zu. 2 Es wird unwiderleglich vermutet, dass ein nach § 7 Absatz 1 des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes beauftragter Dritter eine Stelle nach Satz 1 ist. 3 § 3 Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.


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