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Änderung § 4a UKlaG vom 14.02.2012
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§ 4a UKlaG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.02.2012 geltenden Fassung | § 4a UKlaG n.F. (neue Fassung) in der am 14.02.2012 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 06.02.2012 BGBl. I S. 146 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4a Unterlassungsanspruch bei innergemeinschaftlichen Verstößen | |
(Text alte Fassung) (1) Wer innergemeinschaftlich gegen Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen im Sinne von Artikel 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden (ABl. EU Nr. L 364 S. 1), geändert durch Artikel 16 Nr. 2 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 (ABl. EU Nr. L 149 S. 22), verstößt, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. (2) § 2 Abs. 3 und § 3 Abs. 1 gelten entsprechend. | (Text neue Fassung) (1) 1 Wer innergemeinschaftlich gegen Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen im Sinne von Artikel 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden (ABl. EU Nr. L 364 S. 1), geändert durch Artikel 16 Nr. 2 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 (ABl. EU Nr. L 149 S. 22), verstößt, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. 2 § 2 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. (2) 1 Die Ansprüche stehen den Stellen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 zu. 2 Es wird unwiderleglich vermutet, dass ein nach § 7 Absatz 1 des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes beauftragter Dritter eine Stelle nach Satz 1 ist. 3 § 3 Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. |
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