§ 5 UKlaG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.10.2013 geltenden Fassung | § 5 UKlaG n.F. (neue Fassung) in der am 09.10.2013 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 01.10.2013 BGBl. I S. 3714 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Anwendung der Zivilprozessordnung und anderer Vorschriften | |
(Text alte Fassung) Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung und § 12 Abs. 1, 2 und 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nicht etwas anderes ergibt. | (Text neue Fassung) Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung und § 12 Absatz 1, 2, 4 und 5 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nicht etwas anderes ergibt. |