§ 12a UKlaG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.02.2016 geltenden Fassung | § 12a UKlaG n.F. (neue Fassung) in der am 24.02.2016 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 17.02.2016 BGBl. I S. 233 |
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(Text alte Fassung) § 12a (neu) | (Text neue Fassung)§ 12a Anhörung der Datenschutzbehörden in Verfahren über Ansprüche nach § 2 |
1 Das Gericht hat vor einer Entscheidung in einem Verfahren über einen Anspruch nach § 2, das eine Zuwiderhandlung gegen ein Verbraucherschutzgesetz nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 zum Gegenstand hat, die zuständige inländische Datenschutzbehörde zu hören. 2 Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung entschieden wird. |