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Änderung § 13a UKlaG vom 24.02.2016
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§ 13a UKlaG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.02.2016 geltenden Fassung | § 13a UKlaG n.F. (neue Fassung) in der am 24.02.2016 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 17.02.2016 BGBl. I S. 233 |
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(Textabschnitt unverändert) § 13a Auskunftsanspruch sonstiger Betroffener | |
(Text alte Fassung) Wer von einem anderen Unterlassung der Lieferung unbestellter Sachen, der Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen oder der Zusendung oder sonstiger Übermittlung unverlangter Werbung verlangen kann, hat die Ansprüche gemäß § 13 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Anspruchs nach § 1 oder § 2 sein Anspruch auf Unterlassung nach allgemeinen Vorschriften tritt. | (Text neue Fassung) Wer von einem anderen Unterlassung der Lieferung unbestellter Sachen, der Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen oder der Zusendung oder sonstiger Übermittlung unverlangter Werbung verlangen kann, hat die Ansprüche gemäß § 13 mit der Maßgabe, dass an die Stelle eines Anspruchs nach den §§ 1 bis 2a oder nach § 4a sein Anspruch auf Unterlassung nach allgemeinen Vorschriften tritt. |
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