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§ 13a - Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)
neugefasst durch B. v. 27.08.2002 BGBl. I S. 3422, 4346; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 402-37 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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Geltung ab 01.01.2002; FNA: 402-37 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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§ 13a Auskunftsanspruch sonstiger Betroffener
Wer von einem anderen Unterlassung der Lieferung unbestellter Sachen, der Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen, der Zusendung oder der sonstigen Übermittlung unverlangter Werbung verlangen kann, hat den Anspruch gemäß § 13 mit der Maßgabe, dass an die Stelle eines Anspruchs nach den §§ 1 bis 2b sein Anspruch aus Unterlassung nach den allgemeinen Vorschriften tritt.
Frühere Fassungen von § 13a UKlaG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 13a UKlaG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13a UKlaG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
UKlaG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
De-Mail-Gesetz
Artikel 1 G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 666; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
§ 16 DeMailG Auskunftsanspruch (vom 26.11.2019)
... Die Dokumentation ist drei Jahre aufzubewahren. (6) Die §§ 13 und 13a des Gesetzes über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen bleiben unberührt. (7) Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehenden Regelungen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Artikel 18 DDGEG Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
... durch die Wörter „digitalen Diensten" ersetzt. 5. § 13a wird wie folgt gefasst: „§ 13a Auskunftsanspruch sonstiger Betroffener ... Diensten" ersetzt. 5. § 13a wird wie folgt gefasst: „ § 13a Auskunftsanspruch sonstiger Betroffener Wer von einem anderen Unterlassung der ...
Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs
G. v. 26.11.2020 BGBl. I S. 2568
Artikel 2 WettbRÄndG Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
... durch die Wörter „§ 12 Absatz 1, 3 und 4, § 13 Absatz 1 bis 3 und 5 sowie § 13a " ersetzt. 6. § 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird ... Angabe „§ 4a" durch die Angabe „§ 4e" ersetzt. 7. In § 13a wird die Angabe „§ 4a" durch die Angabe „§ 4e" ersetzt. ...
Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2355
Artikel 3 VerbrKredRLUG Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
... c) Absatz 4 wird Absatz 3. d) Absatz 5 wird aufgehoben. 3. § 13a wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „den ...
Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts
G. v. 17.02.2016 BGBl. I S. 233
Artikel 3 VDSDG Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
... Anspruch nach den §§ 1 bis 2a oder nach § 4a hat." 10. In § 13a werden die Wörter „des Anspruchs nach § 1 oder § 2" durch die ...
Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG)
G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
Artikel 10 VRUG Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
... § 4e" durch die Angabe „§§ 1 bis 2b" ersetzt. 21. In § 13a werden die Wörter „§§ 1 bis 2e oder nach § 4e" durch die Angabe ...
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