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§ 13a - Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)
neugefasst durch B. v. 27.08.2002 BGBl. I S. 3422, 4346; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 402-37 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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Geltung ab 01.01.2002; FNA: 402-37 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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§ 13a Auskunftsanspruch sonstiger Betroffener
Wer von einem anderen Unterlassung der Lieferung unbestellter Sachen, der Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen oder der Zusendung oder sonstiger Übermittlung unverlangter Werbung verlangen kann, hat die Ansprüche gemäß § 13 mit der Maßgabe, dass an die Stelle eines Anspruchs nach den §§ 1 bis 2a oder nach § 4e sein Anspruch auf Unterlassung nach allgemeinen Vorschriften tritt.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs G. v. 26. November 2020 BGBl. I S. 2568 m.W.v. 2. Dezember 2020
Frühere Fassungen von § 13a UKlaG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 02.12.2020 | Artikel 2 Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs vom 26.11.2020 BGBl. I S. 2568 |
aktuell vorher | 24.02.2016 | Artikel 3 Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts vom 17.02.2016 BGBl. I S. 233 |
aktuell vorher | 31.10.2009 | Artikel 3 Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 29.07.2009 BGBl. I S. 2355 |
aktuell | vor 31.10.2009 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 13a UKlaG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13a UKlaG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
UKlaG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
De-Mail-Gesetz
Artikel 1 G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 666; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
§ 16 DeMailG Auskunftsanspruch (vom 26.11.2019)
... Die Dokumentation ist drei Jahre aufzubewahren. (6) Die §§ 13 und 13a des Gesetzes über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen bleiben unberührt. (7) Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehenden Regelungen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs
G. v. 26.11.2020 BGBl. I S. 2568
Artikel 2 WettbRÄndG Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
... durch die Wörter „§ 12 Absatz 1, 3 und 4, § 13 Absatz 1 bis 3 und 5 sowie § 13a " ersetzt. 6. § 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird ... Angabe „§ 4a" durch die Angabe „§ 4e" ersetzt. 7. In § 13a wird die Angabe „§ 4a" durch die Angabe „§ 4e" ersetzt. ...
Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2355
Artikel 3 VerbrKredRLUG Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
... c) Absatz 4 wird Absatz 3. d) Absatz 5 wird aufgehoben. 3. § 13a wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „den ...
Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts
G. v. 17.02.2016 BGBl. I S. 233
Artikel 3 VDSDG Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
... Anspruch nach den §§ 1 bis 2a oder nach § 4a hat." 10. In § 13a werden die Wörter „des Anspruchs nach § 1 oder § 2" durch die ...
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