(1) Abweichend von
§ 4a Absatz 1 Nummer 1 sind die Eintragungsvoraussetzungen bei qualifizierten Einrichtungen, die vor dem 2. Dezember 2020 in die Liste nach
§ 4 eingetragen wurden und die am 2. Dezember 2020 schon länger als zwei Jahre in der Liste nach
§ 4 eingetragen sind, vom Bundesamt für Justiz im Zeitraum vom 2. Dezember 2020 bis zum 31. Dezember 2021 zu überprüfen.
(2) Die Berichtspflichten nach
§ 4b Absatz 1 sind erstmals für das Kalenderjahr 2021 zu erfüllen.
(1)
1Die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach
§ 4 wird in „Liste der qualifizierten Verbraucherverbände nach
§ 4" umbenannt.
2Die in dieser Liste eingetragenen qualifizierten Einrichtungen werden zu qualifizierten Verbraucherverbänden.
(2)
§ 6a ist nur auf Anträge auf Erlass einstweiliger Verfügungen und auf Klagen anzuwenden, die Zuwiderhandlungen betreffen, die nach dem 24. Juni 2023 drohen oder stattfanden.