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§ 4 - Verordnung über die Berufsausbildung in der Isolier-Industrie (IsolierAusbV k.a.Abk.)

V. v. 31.01.1997 BGBl. I S. 217
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 806-21-1-220 Berufliche Bildung

§ 4 Ausbildungsberufsbild Isolierfacharbeiter/Isolierfacharbeiterin



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,

4.
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

5.
Lesen und Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen,

6.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Einrichten von Baustellen, Kontrollieren der Arbeitsergebnisse,

7.
Grundfertigkeiten im Trockenbau,

8.
Aufstellen und Prüfen von Arbeits- und Schutzgerüsten,

9.
Arbeiten mit Kunststoffen,

10.
Bearbeiten von Blechen,

11.
Herstellen von Wärme-, Kälte- und Schalldämmungen,

12.
Anbringen von Unterkonstruktionen,

13.
Ummanteln von Dämmungen,

14.
Instandhalten von Werkzeugen und Geräten.



 

Zitierungen von § 4 Verordnung über die Berufsausbildung in der Isolier-Industrie

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 IsolierAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IsolierAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 IsolierAusbV Ausbildungsrahmenpläne
... Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage 1 und die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 5 nach der in der ...