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§ 5 - Verordnung über die Berufsausbildung in der Isolier-Industrie (IsolierAusbV k.a.Abk.)

V. v. 31.01.1997 BGBl. I S. 217
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 806-21-1-220 Berufliche Bildung

§ 5 Ausbildungsberufsbild Industrie-Isolierer/Industrie-Isoliererin



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,

4.
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

5.
Lesen und Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen,

6.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Einrichten von Baustellen, Kontrollieren der Arbeitsergebnisse,

7.
Herstellen von Wärme-, Kälte- und Schalldämmungen,

8.
Beurteilen und Herstellen von Dampfbremsen,

9.
Anbringen von Unterkonstruktionen,

10.
Aufmessen, Aufreißen, Abwickeln, Zurichten und Montieren von Formstücken,

11.
Feststellen von Störungen an Maschinen und Geräten, Veranlassen von Reparaturen.



 

Zitierungen von § 5 Verordnung über die Berufsausbildung in der Isolier-Industrie

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 IsolierAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IsolierAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 IsolierAusbV Ausbildungsrahmenpläne
... nach § 4 sollen nach der in der Anlage 1 und die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 5 nach der in der Anlage 2 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...