Änderung § 7 1. AgrStatV vom 12.03.2009

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 7 1. AgrStatV, alle Änderungen durch Artikel 4 2. AgrStatGuaÄndG am 12. März 2009 und Änderungshistorie der 1. AgrStatV

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§ 7 1. AgrStatV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.03.2009 geltenden Fassung
§ 7 1. AgrStatV n.F. (neue Fassung)
in der am 12.03.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 06.03.2009 BGBl. I S. 438
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 20.11.2015) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben


(Text neue Fassung)

§ 7 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Abweichend von § 80 Abs. 1 des Agrarstatistikgesetzes wird die Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben ab 2007 jährlich durchgeführt.

(2) Die Erhebung der Merkmale Einschlagsprogramm und Verkauf von Rohholz (§ 81 Abs. 1 des Agrarstatistikgesetzes) wird ausgesetzt.

(3) Abweichend von § 81 Abs. 2 des Agrarstatistikgesetzes ist Berichtszeitraum das jeweilige Kalenderjahr.



 
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 20.11.2015) 



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