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Synopse aller Änderungen der 1. AgrStatV am 17.04.2007

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 17. April 2007 durch Artikel 1 der 2. AgrStatV1ÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der 1. AgrStatV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

1. AgrStatV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.04.2007 geltenden Fassung
1. AgrStatV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.04.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 04.04.2007 BGBl. I S. 493
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1 Erhebung über die Viehbestände


(Text neue Fassung)

§ 1 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Im Rahmen der Erhebung über die Viehbestände werden über die in § 19 Abs. 1 Nr. 2 des Agrarstatistikgesetzes genannten Merkmale hinaus zum Berichtszeitpunkt 3. Mai 2005 Merkmale über die Bestände an Pferden und Geflügel erhoben.

(2) Erhebungsmerkmale sind

1. bei den Beständen an Pferden: die Zahl der Tiere;

2. bei den Beständen an Geflügel: die Zahl, die Art sowie bei Hühnern der Nutzungszweck der Tiere.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 3 Ernte- und Betriebsberichterstattung




§ 3 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Im Rahmen der Ernte- und Betriebsberichterstattung über Reben wird die Erhebung der Merkmale Mostausbeute und Säuregehalt (§ 46 Abs. 1 Satz 4 des Agrarstatistikgesetzes) ausgesetzt.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 5 (neu)




§ 5 Gemüseanbau- und Zierpflanzenerhebung


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Im Rahmen der Gemüseanbau- und Zierpflanzenerhebung wird die Erhebung der Merkmale nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 des Agrarstatistikgesetzes ausgesetzt.

(2) Erhebungsmerkmale der Gemüseanbau- und Zierpflanzenerhebung beim Anbau von Zierpflanzen sind:

1. die Grundfläche nach Pflanzengruppen unter Glas und im Freiland,

2. die beheizte Grundfläche unter Glas,

3. die Zahl der erzeugten Topfpflanzen nach Pflanzengruppen, Pflanzenarten und Verwendungszwecken,

4. bei Schnittblumen und Zierpflanzen zum Schnitt die Anbaufläche nach Pflanzenarten unter Glas und im Freiland.

(3) Der Berichtszeitpunkt für das Erhebungsmerkmal nach Absatz 2 Nr. 1 ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung. Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 Nr. 2 bis 4 ist der Zeitraum von Juli des Vorjahres bis Juni des laufenden Jahres.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 6 (neu)




§ 6 Baumschulerhebung


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Im Rahmen der Baumschulerhebung wird die Erhebung der Bestände an Forstpflanzen nach Zahl und Art (§ 14 Abs. 1 des Agrarstatistikgesetzes) ausgesetzt.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 umfassen die Erhebungsmerkmale der Baumschulerhebung nach § 14 Abs. 1 des Agrarstatistikgesetzes jeweils zusätzlich die Unterscheidung nach Kulturformen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 7 (neu)




§ 7 Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Abweichend von § 80 Abs. 1 des Agrarstatistikgesetzes wird die Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben ab 2007 jährlich durchgeführt.

(2) Die Erhebung der Merkmale Einschlagsprogramm und Verkauf von Rohholz (§ 81 Abs. 1 des Agrarstatistikgesetzes) wird ausgesetzt.

(3) Abweichend von § 81 Abs. 2 des Agrarstatistikgesetzes ist Berichtszeitraum das jeweilige Kalenderjahr.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 8 (neu)




§ 8 Erhebung in Betrieben der Holzbearbeitung


vorherige Änderung

 


(1) Abweichend von § 83 Satz 1 des Agrarstatistikgesetzes wird die Erhebung in Betrieben der Holzbearbeitung ab 2007 jährlich durchgeführt.

(2) Abweichend von § 84 Abs. 2 des Agrarstatistikgesetzes ist

1. Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale Zugänge und Abgänge das jeweilige Kalenderjahr,

2. Berichtszeitpunkt für die Bestände das Ende des jeweiligen Kalenderjahres.