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Synopse aller Änderungen der Verordnung zur Durchführung des § 31 Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes am 21.12.2007

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 21. Dezember 2007 durch Artikel 16 des BVGuSozEntsRÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BVG§31Abs4DV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.12.2007 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 21.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 16 G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2904
(Textabschnitt unverändert)

§ 1


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Schwerstbeschädigtenzulage erhalten erwerbsunfähige Beschädigte, die allein auf Grund der Beurteilung nach § 30 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes erwerbsunfähig sind, wenn die anerkannten Schädigungsfolgen nach den nachstehenden Vorschriften mit wenigstens 130 Punkten zu bewerten sind oder wenn sie Anspruch auf Pflegezulage mindestens nach Stufe III haben.

(Text neue Fassung)

Schwerstbeschädigtenzulage erhalten Beschädigte, deren Schädigungsfolgen allein auf Grund der Beurteilung nach § 30 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 zu beurteilen sind, wenn die anerkannten Schädigungsfolgen nach den nachstehenden Vorschriften mit wenigstens 130 Punkten zu bewerten sind oder wenn sie Anspruch auf Pflegezulage mindestens nach Stufe III haben.

§ 2


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Bei der Punktbewertung ist von der Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit auszugehen, die die einzelnen anerkannten Schädigungsfolgen bedingen. Dabei ist jedoch nur die Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit maßgebend, die sich allein auf Grund der Beurteilung nach § 30 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes ergibt.



(1) Bei der Punktbewertung ist von der Höhe des Grades der Schädigungsfolgen auszugehen, die die einzelnen anerkannten Schädigungsfolgen bedingen. Dabei ist jedoch nur die Höhe des Grades der Schädigungsfolgen maßgebend, die sich allein auf Grund der Beurteilung nach § 30 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes ergibt.

(2) Auswirkungen von Schäden eines Organsystems an Gliedmaßen oder an anderen Organsystemen werden bei den Gliedmaßen oder Organsystemen bewertet, die in ihrer Funktion geschädigt sind. Mehrere Schädigungsfolgen an einem Arm oder an einem Bein oder an einem Organsystem sind als eine Schädigungsfolge anzusehen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Organsysteme im Sinne dieser Verordnung sind Atmung, Herz-Kreislauf, Verdauung, Harnapparat, Geschlechtsapparat, Blut einschließlich blutbildendem Gewebe, innere Sekretion, Sehen, Gehör, Sprache, Geruch einschließlich Geschmack, Stamm (Funktion der Haltung und des Schutzes der inneren Organe), Kopf (Funktion der Prägung des Aussehens, der Bildung der Kopfhöhlen und des Schutzes des Gehirns), Gehirnbereich I (Funktion der Wesensbildung und der geistigen Leistung) und der Gehirnbereich II (zentral-nervale Funktion).

(4) Liegen mehrere Schädigungsfolgen vor, so ist die Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit für jede einzelne Schädigungsfolge zu ermitteln. Schädigungsfolgen, die eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um weniger als 25 vom Hundert bedingen, bleiben außer Betracht.

(5) Jedes Vomhundert an Minderung der Erwerbsfähigkeit ist mit einem Punkt, bei Schädigungsfolgen, die eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um weniger als 45 vom Hundert, aber mindestens 25 vom Hundert bedingen, mit einem halben Punkt zu bewerten. Ergeben zwei oder mehrere Schädigungsfolgen mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 45 vom Hundert zusammen mindestens 140 Punkte, wird bei Schädigungsfolgen mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um weniger als 45 vom Hundert, mindestens aber 25 vom Hundert, jedes Vomhundert an Minderung der Erwerbsfähigkeit mit einem ganzen Punkt bewertet. Die einzelnen Ergebnisse sind zusammenzuzählen; § 31 Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.



(3) Organsysteme im Sinne dieser Verordnung sind Atmung, Herz-Kreislauf, Verdauung, Harnapparat, Geschlechtsapparat, Blut einschließlich blutbildendem Gewebe und Immunsystem, innere Sekretion, Sehen, Gehör, Sprache, Geruch einschließlich Geschmack, Stamm (Funktion der Haltung und des Schutzes der inneren Organe), Kopf (Funktion der Prägung des Aussehens, der Bildung der Kopfhöhlen und des Schutzes des Gehirns), Gehirnbereich I (Funktion der Wesensbildung und der geistigen Leistung) und der Gehirnbereich II (zentral-nervale Funktion).

(4) Liegen mehrere Schädigungsfolgen vor, so ist die Höhe des Grades der Schädigungsfolgen für jede einzelne Schädigungsfolge zu ermitteln. Schädigungsfolgen, die eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um weniger als 25 vom Hundert bedingen, bleiben außer Betracht.

(5) Die Bewertung erfolgt entsprechend dem Grad der Schädigungsfolgen jeweils in ganzen Punkten; bei Schädigungsfolgen, die einen Grad der Schädigungsfolgen von weniger als 45, aber mindestens 25 bedingen, erfolgt die Bewertung jeweils in halben Punkten. Ergeben zwei oder mehrere Schädigungsfolgen mit einem Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 45 zusammen mindestens 140 Punkte, erfolgt die Bewertung in ganzen Punkten bei Schädigungsfolgen mit einem Grad der Schädigungsfolgen von weniger als 45, mindestens aber 25. Die einzelnen Ergebnisse sind zusammenzuzählen; dabei ist § 30 Abs. 1 Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes entsprechend anzuwenden.

§ 3


(1) Die nach § 2 ermittelte Punktzahl ist,

1. wenn Schädigungsfolgen an beiden Beinen zusammentreffen, um 10 Punkte,

wenn jedoch beide Füße fehlen oder gebrauchsunfähig sind, um 20 Punkte,

2. wenn Schädigungsfolgen an beiden Armen zusammentreffen, um 20 Punkte,

wenn jedoch beide Hände fehlen oder gebrauchsunfähig sind, um 40 Punkte,

3. wenn eine Hand und ein ganzer Fuß fehlen oder gebrauchsunfähig sind, um 20 Punkte,

4. wenn Schädigungsfolgen an zwei oder mehreren inneren Organsystemen zusammentreffen, um 20 Punkte,

5. wenn Blindheit mit weiteren Schädigungsfolgen zusammentrifft, um 30 Punkte,

6. wenn Blindheit mit Ausfall oder nahezu völligem Ausfall eines oder mehrerer weiterer Sinnesorgane zusammentrifft, um 30 Punkte

zu erhöhen. Das gilt, mit Ausnahme der Nummer 6, nur, wenn die zusammentreffenden Schädigungsfolgen nach § 2 zu berücksichtigen sind.

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(2) Innere Organsysteme im Sinne des Absatzes 1 sind Atmung, Herz-Kreislauf, Verdauung, Harnapparat, Geschlechtsapparat, Blut einschließlich blutbildendem Gewebe, die innere Sekretion sowie das Gehirn in seiner gesamten Funktion (ohne Aufteilung in Funktionsbereiche).



(2) Innere Organsysteme im Sinne des Absatzes 1 sind Atmung, Herz-Kreislauf, Verdauung, Harnapparat, Geschlechtsapparat, Blut einschließlich blutbildendem Gewebe und Immunsystem, die innere Sekretion sowie das Gehirn in seiner gesamten Funktion (ohne Aufteilung in Funktionsbereiche).

§ 4


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Ist für die Zuerkennung der Schwerstbeschädigtenzulage der Anspruch auf Pflegezulage von Bedeutung, so bleibt eine Höherstufung der Pflegezulage, die wegen besonderer wirtschaftlicher Mehraufwendungen und wegen Zusammentreffens mit einer Gesundheitsstörung, die keine Schädigungsfolge ist, vorgenommen worden ist, außer Betracht.



Ist für die Zuerkennung der Schwerstbeschädigtenzulage der Anspruch auf Pflegezulage von Bedeutung, bleibt eine Höherstufung der Pflegezulage außer Betracht, wenn sie wegen besonderer wirtschaftlicher Mehraufwendungen und Zusammentreffens mit einer nicht schädigungsbedingten Gesundheitsstörung vorgenommen worden ist.

§ 5


(1) Schwerstbeschädigtenzulage wird

bei mindestens 130 Punkten nach Stufe I,

bei mindestens 160 Punkten nach Stufe II,

bei mindestens 190 Punkten nach Stufe III,

bei mindestens 220 Punkten nach Stufe IV,

bei mindestens 250 Punkten nach Stufe V,

bei mindestens 280 Punkten nach Stufe VI

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gewährt.



erbracht.

(2) Schwerstbeschädigtenzulage auf Grund des Anspruchs auf eine Pflegezulage wird

bei Pflegezulage nach Stufe III mindestens nach Stufe I,

bei Pflegezulage nach Stufe IV mindestens nach Stufe II,

bei Pflegezulage nach Stufe V mindestens nach Stufe III,

vorherige Änderung nächste Änderung

gewährt.



erbracht.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 6




§ 6 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit § 91 des Bundesversorgungsgesetzes auch im Land Berlin.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 7




§ 7 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 1960 in Kraft.