(1) Das Gericht ordnet von Amts wegen die Zahlung der vom Antragsteller nach §
31 Abs. 1 zu tragenden Kosten zur Haftungssumme an.
(2) Das Gericht soll die Eröffnung des Verteilungsverfahrens von der Einzahlung eines angemessenen Vorschusses auf die von dem Antragsteller nach §
31 Abs. 1 zu tragenden Kosten abhängig machen.
(3) Kosten, die der Antragsteller nach §
31 Abs. 1 zu tragen hat, fallen der Haftungssumme endgültig zur Last, wenn die Zwangsvollstreckung gegen den Antragsteller wegen der Kosten ohne Erfolg versucht worden ist. In diesem Fall ist §
23 Abs. 1 bis 4 nur auf den Betrag anzuwenden, der nach Abzug dieser Kosten von der festgesetzten Haftungssumme verbleibt.