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§ 33 - Schiffahrtsrechtliche Verteilungsordnung (SVertO)
neugefasst durch B. v. 23.03.1999 BGBl. I S. 530, 2000 I S. 149; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3079
Geltung ab 01.09.1987; FNA: 311-11 Vergleich, Konkurs, Einzelgläubigeranfechtung
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Geltung ab 01.09.1987; FNA: 311-11 Vergleich, Konkurs, Einzelgläubigeranfechtung
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§ 33 Zurückbehaltung bei der Verteilung
§ 33 wird in 2 Vorschriften zitiert
Ist bei dem Beginn der Verteilung ungewiß, ob im Verlauf des Verfahrens noch Kosten entstehen werden, welche der Haftungssumme nach § 31 Abs. 2 oder nach § 32 Abs. 3 zur Last fallen, so soll das Gericht bei der Verteilung einen angemessenen Anteil für diese Kosten zurückbehalten. Die Entscheidung ist unanfechtbar; das Gericht kann sie jedoch wegen veränderter Umstände abändern.
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Zitierungen von § 33 SVertO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33 SVertO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SVertO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 SVertO Anwendung der Zivilprozeßordnung
... im Verteilungsverfahren findet die sofortige Beschwerde statt, soweit nicht in §§ 12, 33 etwas anderes bestimmt ist. Die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde beträgt einen ...
§ 29 SVertO Aufhebung des Verfahrens. Nachtragsverteilung
... verteilt ist oder wenn nur noch Anteile nach § 26 Abs. 4 Nr. 1 und Nr. 3, § 33 zurückzubehalten sind. Auf Verlangen hat das Gericht jedem, der ein berechtigtes Interesse ... sich, daß ein solcher Anspruch oder eine Zurückbehaltung wegen der Kosten nach § 33 nicht mehr zu berücksichtigen ist, so findet eine Nachtragsverteilung ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3562/a50294.htm