(1) Zur Errichtung und Verteilung eines Fonds im Sinne des §
5d Abs. 2 des
Binnenschiffahrtsgesetzes kann ein Binnenschiffahrtsrechtliches Verteilungsverfahren eingeleitet werden.
(2) Auf das Verteilungsverfahren nach Absatz 1 sind die für das Seerechtliche Verteilungsverfahren geltenden Vorschriften des Ersten Teils dieses Gesetzes anzuwenden, soweit in den Vorschriften des Zweiten Teils nichts anderes bestimmt ist. §
1 Abs. 1 bis 4, §§
2,
4 Abs. 1 bis 3, §
7 Abs. 2 Nr. 2, 3 und 5 sowie §
23 Abs. 2 und 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 2 sind nicht anzuwenden.