Auf ein Binnenschiffahrtsrechtliches Verteilungsverfahren für Ansprüche der Anspruchsklasse A und D ist, wenn das Verfahren nach §
1 Abs. 5 in Verbindung mit §
36 Abs. 2 nur mit Wirkung für Ansprüche wegen Sachschäden eröffnet worden ist, §
30 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des in Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe a des Haftungsbeschränkungsübereinkommens bestimmten Haftungshöchstbetrages folgender Betrag tritt:
- 1.
- wenn es sich um Ansprüche der Anspruchsklasse A handelt, der in § 5e des Binnenschiffahrtsgesetzes bestimmte Haftungshöchstbetrag;
- 2.
- wenn es sich um Ansprüche der Anspruchsklasse D handelt, der in § 5h Abs. 2 Nr. 1 des Binnenschiffahrtsgesetzes bestimmte Haftungshöchstbetrag.
Antragsberechtigt im Sinne des §
30 ist jedoch nur der Schuldner, der demselben Personenkreis im Sinne des §
35 Satz 1 angehört.