(1) Der Antragsteller trägt folgende Kosten:
- 1.
- die Vergütung und die Auslagen des Sachwalters;
- 2.
- die von dem Sachwalter aufgewandten Kosten der Verwaltung und Verwertung von Sicherheiten.
(2) Der Haftungssumme fallen folgende Kosten zur Last:
- 1.
- die Kosten von Rechtsstreitigkeiten über im Verteilungsverfahren angemeldete Ansprüche und über das Recht ihrer Gläubiger auf Teilnahme an dem Verfahren, welche aus der Prozeßführung des Sachwalters entstehen;
- 2.
- die Kosten von Rechtsstreitigkeiten, welche nach § 19 Abs. 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 183 Abs. 3 der Insolvenzordnung der Haftungssumme zur Last fallen.
(1) Das Gericht ordnet von Amts wegen die Zahlung der vom Antragsteller nach §
31 Abs. 1 zu tragenden Kosten zur Haftungssumme an.
(2) Das Gericht soll die Eröffnung des Verteilungsverfahrens von der Einzahlung eines angemessenen Vorschusses auf die von dem Antragsteller nach §
31 Abs. 1 zu tragenden Kosten abhängig machen.
(3) Kosten, die der Antragsteller nach §
31 Abs. 1 zu tragen hat, fallen der Haftungssumme endgültig zur Last, wenn die Zwangsvollstreckung gegen den Antragsteller wegen der Kosten ohne Erfolg versucht worden ist. In diesem Fall ist §
23 Abs. 1 bis 4 nur auf den Betrag anzuwenden, der nach Abzug dieser Kosten von der festgesetzten Haftungssumme verbleibt.
Ist bei dem Beginn der Verteilung ungewiß, ob im Verlauf des Verfahrens noch Kosten entstehen werden, welche der Haftungssumme nach §
31 Abs. 2 oder nach §
32 Abs. 3 zur Last fallen, so soll das Gericht bei der Verteilung einen angemessenen Anteil für diese Kosten zurückbehalten. Die Entscheidung ist unanfechtbar; das Gericht kann sie jedoch wegen veränderter Umstände abändern.