(1) Zur Förderung der Erzeugung, der Qualität und des Absatzes von Rohholz sowie zur Förderung der Marktübersicht bei Rohholz kann das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates gesetzliche Handelsklassen für Rohholz einführen, deren Verwendung freigestellt ist.
(2) Rohholz ist gefälltes, entwipfeltes und entastetes Holz, auch wenn es entrindet, abgelängt oder gespalten ist.
(3) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können auch erlassen werden, soweit dies zur Durchführung von Richtlinien des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über Qualitätsnormen, Verkaufsnormen und ähnliche Vorschriften, die einer Regelung nach diesem Gesetz entsprechen, erforderlich ist.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 2 HdlKlHolzG ... In Rechtsverordnungen nach § 1 sind die Merkmale zu bestimmen, die Rohholz mindestens aufweisen muß, wenn es nach ... Güte und Verwendungszweck bestimmt werden. (2) In Rechtsverordnungen nach § 1 kann ferner vorgeschrieben werden: 1. Bezeichnung, Kennzeichnung, ...
V. v. 15.12.2008 BGBl. I S. 2757
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
V. v. 31.07.1969 BGBl. I S. 1075; aufgehoben durch § 1 V. v. 15.12.2008 BGBl. I S. 2757