(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.
- Rohholz unter der Bezeichnung einer gesetzlichen Handelsklasse anbietet, feilhält, verkauft oder sonst in den Verkehr bringt, obwohl es nicht mindestens den Anforderungen dieser gesetzlichen Handelsklasse entspricht,
- 2.
- Rohholz unter einer Bezeichnung anbietet, feilhält, verkauft oder sonst in den Verkehr bringt, die den Anschein einer gesetzlichen Handelsklasse erweckt, obwohl eine gesetzliche Handelsklasse nicht eingeführt ist, oder
- 3.
- einer nach § 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.