Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.12.2010 aufgehoben

§ 3 - Gesetz über gesetzliche Handelsklassen für Rohholz (HdlKlHolzG k.a.Abk.)

G. v. 25.02.1969 BGBl. I S. 149; aufgehoben durch Artikel 86 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Geltung ab 01.03.1969; FNA: 790-14 Forstwirtschaft
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§ 3



(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
Rohholz unter der Bezeichnung einer gesetzlichen Handelsklasse anbietet, feilhält, verkauft oder sonst in den Verkehr bringt, obwohl es nicht mindestens den Anforderungen dieser gesetzlichen Handelsklasse entspricht,

2.
Rohholz unter einer Bezeichnung anbietet, feilhält, verkauft oder sonst in den Verkehr bringt, die den Anschein einer gesetzlichen Handelsklasse erweckt, obwohl eine gesetzliche Handelsklasse nicht eingeführt ist, oder

3.
einer nach § 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.



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