Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.12.2010 aufgehoben

Gesetz über gesetzliche Handelsklassen für Rohholz (HdlKlHolzG k.a.Abk.)

G. v. 25.02.1969 BGBl. I S. 149; aufgehoben durch Artikel 86 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Geltung ab 01.03.1969; FNA: 790-14 Forstwirtschaft
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§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6

§ 1


§ 1 hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Zur Förderung der Erzeugung, der Qualität und des Absatzes von Rohholz sowie zur Förderung der Marktübersicht bei Rohholz kann das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates gesetzliche Handelsklassen für Rohholz einführen, deren Verwendung freigestellt ist.

(2) Rohholz ist gefälltes, entwipfeltes und entastetes Holz, auch wenn es entrindet, abgelängt oder gespalten ist.

(3) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können auch erlassen werden, soweit dies zur Durchführung von Richtlinien des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über Qualitätsnormen, Verkaufsnormen und ähnliche Vorschriften, die einer Regelung nach diesem Gesetz entsprechen, erforderlich ist.


Text in der Fassung des Artikels 211 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. Oktober 2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149 m.W.v. 8. November 2006

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§ 2


§ 2 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) In Rechtsverordnungen nach § 1 sind die Merkmale zu bestimmen, die Rohholz mindestens aufweisen muß, wenn es nach gesetzlichen Handelsklassen angeboten, feilgehalten, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht wird. Als Merkmale können insbesondere Sortierungen nach Stärke, Länge, Güte und Verwendungszweck bestimmt werden.

(2) In Rechtsverordnungen nach § 1 kann ferner vorgeschrieben werden:

1.
Bezeichnung, Kennzeichnung, Aufbereitung, Ausformung sowie Mengen- und Gewichtseinheiten für Rohholz, das nach den gesetzlichen Handelsklassen angeboten, feilgehalten, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht wird;

2.
wie Rohholz in die gesetzlichen Handelsklassen einzureihen, insbesondere zu messen ist.

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§ 3



(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
Rohholz unter der Bezeichnung einer gesetzlichen Handelsklasse anbietet, feilhält, verkauft oder sonst in den Verkehr bringt, obwohl es nicht mindestens den Anforderungen dieser gesetzlichen Handelsklasse entspricht,

2.
Rohholz unter einer Bezeichnung anbietet, feilhält, verkauft oder sonst in den Verkehr bringt, die den Anschein einer gesetzlichen Handelsklasse erweckt, obwohl eine gesetzliche Handelsklasse nicht eingeführt ist, oder

3.
einer nach § 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

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§ 4


§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden folgende Vorschriften, soweit sie nicht bereits außer Kraft getreten sind, aufgehoben:

1.
das Gesetz über die Marktordnung auf dem Gebiete der Forst- und Holzwirtschaft vom 16. Oktober 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1239),

2.
die Verordnung über den marktmäßigen Absatz von Holz vor und nach dem Einschlag vom 30. April 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 458) und

3.
die Erste Verordnung zur Durchführung der Verordnung über den Anbau und die Nutzung von Pappeln und anderen Nutzholzarten außerhalb des Waldes vom 8. September 1942 (Reichsgesetzblatt I S. 552).

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Verordnung über die Aushaltung, Messung und Sortenbildung des Holzes in den deutschen Forsten vom 1. April 1936 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 89 vom 17. April 1936), geändert durch die Verordnung über die Abänderung der genannten Verordnung vom 1. Dezember 1950 (Bundesanzeiger Nr. 242 vom 15. Dezember 1950), aufzuheben.

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§ 5


§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert

(weggefallen)

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§ 6



Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.



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