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Änderung § 45a ZDG vom 12.02.2009

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§ 45a ZDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.02.2009 geltenden Fassung
§ 45a ZDG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 370
(Textabschnitt unverändert)

§ 45a Mitteilungen in Strafsachen


(Text alte Fassung)

(1) In Strafsachen gegen Zivildienstleistende gilt § 125c Abs. 1 bis 6 des Beamtenrechtsrahmengesetzes entsprechend.

(2) Die Mitteilungen sind an das Bundesamt für den Zivildienst zu richten und als "Vertrauliche Personalsache" zu kennzeichnen.

(Text neue Fassung)

(1) In Strafsachen gegen Zivildienstleistende gilt § 115 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend.

(2) Die Mitteilungen sind an das Bundesamt zu richten und als 'Vertrauliche Personalsache' zu kennzeichnen.


 
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