| § 1a ZDG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2026 geltenden Fassung | § 1a ZDG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2026 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 370 |
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(Text alte Fassung) § 1a Aussetzung der Verpflichtung zur Ableistung des Zivildienstes | (Text neue Fassung)§ 1a Anwendung dieses Gesetzes |
(1) Die Einberufungsanordnungen des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend können vorsehen, dass Einberufungen außerhalb des Spannungs- oder Verteidigungsfalls nur auf Vorschlag des Zivildienstpflichtigen und nur für Dienstantritte bis zum 30. Juni 2011 erfolgen. (2) § 2 Absatz 2 sowie die §§ 2a und 23 gelten nur im Spannungs- oder Verteidigungsfall. | § 2 Absatz 2 sowie die §§ 2a und 23 gelten nur im Spannungs- oder Verteidigungsfall. |