Änderung § 1a ZDG vom 01.01.2026

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 1a ZDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2026 geltenden Fassung
§ 1a ZDG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 370
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1a Aussetzung der Verpflichtung zur Ableistung des Zivildienstes


(Text neue Fassung)

§ 1a Anwendung dieses Gesetzes


vorherige Änderung

(1) Die Einberufungsanordnungen des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend können vorsehen, dass Einberufungen außerhalb des Spannungs- oder Verteidigungsfalls nur auf Vorschlag des Zivildienstpflichtigen und nur für Dienstantritte bis zum 30. Juni 2011 erfolgen.

(2)
§ 2 Absatz 2 sowie die §§ 2a und 23 gelten nur im Spannungs- oder Verteidigungsfall.



§ 2 Absatz 2 sowie die §§ 2a und 23 gelten nur im Spannungs- oder Verteidigungsfall.

(heute geltende Fassung) 
 



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