| § 45a ZDG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2026 geltenden Fassung | § 45a ZDG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2026 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 370 |
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(Textabschnitt unverändert) § 45a Mitteilungen in Strafsachen | |
(1) In Strafsachen gegen Zivildienstleistende gilt § 115 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend. | |
| (Text alte Fassung) (2) Die Mitteilungen sind an das Bundesamt für den Zivildienst zu richten und als 'Vertrauliche Personalsache' zu kennzeichnen. | (Text neue Fassung) (2) Die Mitteilungen sind an das Bundesamt zu richten und als 'Vertrauliche Personalsache' zu kennzeichnen. |