Änderung § 45a ZDG vom 01.01.2026

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 45a ZDG, alle Änderungen durch Artikel 8 WDModG am 1. Januar 2026 und Änderungshistorie des ZDG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 45a ZDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2026 geltenden Fassung
§ 45a ZDG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 370
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 45a Mitteilungen in Strafsachen


(1) In Strafsachen gegen Zivildienstleistende gilt § 115 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend.

(Text alte Fassung)

(2) Die Mitteilungen sind an das Bundesamt für den Zivildienst zu richten und als 'Vertrauliche Personalsache' zu kennzeichnen.

(Text neue Fassung)

(2) Die Mitteilungen sind an das Bundesamt zu richten und als 'Vertrauliche Personalsache' zu kennzeichnen.

(heute geltende Fassung) 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed