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Anlage 2 Teil B - Verordnung über die Berufsausbildung im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik (ITKTAusbV k.a.Abk.)

V. v. 10.07.1997 BGBl. I S. 1741; aufgehoben durch § 43 V. v. 28.02.2020 BGBl. I S. 250
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 806-21-1-244 Berufliche Bildung
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Anlage 2 Teil B (zu § 11) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fachinformatiker/zur Fachinformatikerin - Zeitliche Gliederung -


Anlage 2 Teil B hat 1 frühere Fassung

Abschnitt I Fachrichtung Anwendungsentwicklung



1. Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

4.1
Einsatzfelder und Entwicklungstrends, Lernziel a,

4.2
Systemarchitektur, Hardware und Betriebssysteme,

4.3
Anwendungssoftware,

5.3 Installieren und Konfigurieren

zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

2.1
Leistungserstellung und -verwertung, Lernziele a, c und d,

2.4
Markt- und Kundenbeziehungen, Lernziele c, f und g,

zu vermitteln.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt 3 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

2.5
kaufmännische Steuerung und Kontrolle, Lernziele a und d,

5.2
Programmiertechniken,

6.1
Analyse und Design, Lernziele d und e,

6.2
Programmerstellung und -dokumentation, Lernziele d bis g,

6.4
Testverfahren, Lernziele a, b und d,

zu vermitteln.

(4) In einem Zeitraum von insgesamt 1 bis 2 Monaten sind in Verbindung mit den Absätzen 1 bis 3 schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.1
Stellung, Rechtsform und Struktur,

1.2
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Lernziele a, b, e bis g,

1.3
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

1.4
Umweltschutz,

2.2
betriebliche Organisation, Lernziele a bis c,

3.1 Informieren und Kommunizieren,

3.2
Planen und Organisieren, Lernziele a bis c und g,

3.3
Teamarbeit

zu vermitteln.


2. Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt 3 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

2.1
Leistungserstellung und -verwertung, Lernziel b,

2.2
betriebliche Organisation, Lernziel d,

2.3
Beschaffung,

2.4
Markt- und Kundenbeziehungen, Lernziele a, b, d und e,

2.5
kaufmännische Steuerung und Kontrolle, Lernziele b und c,

3.2
Planen und Organisieren, Lernziele d bis f,

4.1
Einsatzfelder und Entwicklungstrends, Lernziele b bis d,

5.1 Ist-Analyse und Konzeption

zu vermitteln sowie in Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.4
Umweltschutz, Lernziele b bis d,

2.4
Markt- und Kundenbeziehungen, Lernziel g,

2.5
kaufmännische Steuerung und Kontrolle, Lernziele a und d,

3.1 Informieren und Kommunizieren

fortzuführen.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

4.4
Netze, Dienste,

5.4 IT-Sicherheit, Datenschutz und Urheberrecht,

5.5
Systempflege,

6.3
Schnittstellenkonzepte,

9.1
kundenspezifische Anpassung und Softwarepflege

zu vermitteln und ist in Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

3.1 Informieren und Kommunizieren

fortzuführen.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

6.1
Analyse und Design, Lernziele a bis c,

6.2
Programmerstellung und -dokumentation, Lernziele a bis c,

6.4
Testverfahren, Lernziel c,

8.1
Architekturen,

8.2
Datenbanken und Schnittstellen,

9.2
Bedienoberflächen,

9.3
softwarebasierte Präsentation

zu vermitteln sowie in Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

6.1
Analyse und Design, Lernziele d und e,

6.2
Programmerstellung und -dokumentation, Lernziele d bis g,

6.4
Testverfahren, Lernziele a, b und d,

fortzuführen.


3. Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

7.
Schulung,

9.4
technisches Marketing,

zu vermitteln sowie in Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

2.4
Markt- und Kundenbeziehungen, Lernziele b und c,

3.1 Informieren und Kommunizieren, Lernziele b und c,

4.
informations- und telekommunikationstechnische Produkte und Märkte,

9.3
softwarebasierte Präsentation

fortzuführen.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt 8 bis 10 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.2
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Lernziele c und d,

10.
Fachaufgaben im Einsatzgebiet

zu vermitteln und ist in Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.3
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

1.4
Umweltschutz,

2.5
kaufmännische Steuerung und Kontrolle,

3.
Arbeitsorganisation und Arbeitstechniken,

5.4 IT-Sicherheit, Datenschutz- und Urheberrecht,

6.
Systementwicklung,

8.
informations- und telekommunikationstechnische Systeme,

9.
kundenspezifische Anwendungslösungen

fortzuführen.



Abschnitt II Fachrichtung Systemintegration



1. Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

4.1
Einsatzfelder und Entwicklungstrends, Lernziel a,

4.2
Systemarchitektur, Hardware und Betriebssysteme,

4.3
Anwendungssoftware,

5.3 Installieren und Konfigurieren

zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

2.1
Leistungserstellung und -verwertung, Lernziele a, c und d,

2.4
Markt- und Kundenbeziehungen, Lernziele c, f und g,

zu vermitteln.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt 3 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

2.5
kaufmännische Steuerung und Kontrolle, Lernziele a und d,

5.2
Programmiertechniken,

6.1
Analyse und Design, Lernziele d und e,

6.2
Programmerstellung und -dokumentation, Lernziele d bis g,

6.4
Testverfahren, Lernziele a, b und d,

zu vermitteln.

(4) In einem Zeitraum von insgesamt 1 bis 2 Monaten sind in Verbindung mit den Absätzen 1 bis 3 schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.1
Stellung, Rechtsform und Struktur,

1.2
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Lernziele a, b, e bis g,

1.3
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

1.4
Umweltschutz,

2.2
betriebliche Organisation, Lernziele a bis c,

3.1 Informieren und Kommunizieren,

3.2
Planen und Organisieren, Lernziele a bis c und g,

3.3
Teamarbeit

zu vermitteln.


2. Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt 3 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

2.1
Leistungserstellung und -verwertung, Lernziel b,

2.2
betriebliche Organisation, Lernziel d,

2.3
Beschaffung,

2.4
Markt- und Kundenbeziehungen, Lernziele a, b, d und e,

2.5
kaufmännische Steuerung und Kontrolle, Lernziele b und c,

3.2
Planen und Organisieren, Lernziele d bis f,

4.1
Einsatzfelder und Entwicklungstrends, Lernziele b bis d,

5.1 Ist-Analyse und Konzeption

zu vermitteln sowie in Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.4
Umweltschutz, Lernziele b bis d,

2.4
Markt- und Kundenbeziehungen, Lernziel g,

2.5
kaufmännische Steuerung und Kontrolle, Lernziele a und d,

3.1 Informieren und Kommunizieren

fortzuführen.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

4.4
Netze, Dienste,

5.4 IT-Sicherheit, Datenschutz und Urheberrecht,

5.5
Systempflege,

6.3
Schnittstellenkonzepte,

8.1
Systemkonfiguration,

8.2
Netzwerke,

8.3
Systemlösungen

zu vermitteln und ist in Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

3.1 Informieren und Kommunizieren

fortzuführen.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

6.1
Analyse und Design, Lernziele a bis c,

6.2
Programmerstellung und -dokumentation, Lernziele a bis c,

6.4
Testverfahren, Lernziel c,

zu vermitteln sowie in Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

6.1
Analyse und Design, Lernziele d und e,

6.2
Programmerstellung und -dokumentation, Lernziele d bis g,

6.4
Testverfahren, Lernziele a, b und d,

fortzuführen.


3. Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

7.
Schulung,

8.4
Einführung von Systemen,

9.
Service

zu vermitteln sowie in Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

2.4
Markt- und Kundenbeziehungen, Lernziele b und c,

3.1 Informieren und Kommunizieren, Lernziele b, c und e,

4.
informations- und telekommunikationstechnische Produkte und Märkte,

9.3
Systemunterstützung, Lernziel a,

fortzuführen.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt 8 bis 10 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.2
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Lernziele c und d,

10.
Fachaufgaben im Einsatzgebiet

zu vermitteln und ist in Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.3
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

1.4
Umweltschutz,

2.5
kaufmännische Steuerung und Kontrolle,

3.
Arbeitsorganisation und Arbeitstechniken,

5.4 IT-Sicherheit, Datenschutz- und Urheberrecht,

6.
Systementwicklung,

8.
Systemintegration

fortzuführen.





 

Frühere Fassungen von Anlage 2 Teil B Verordnung über die Berufsausbildung im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

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vom 28.05.2018 BGBl. I S. 654

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