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Sechster Teil - Verordnung über die Berufsausbildung im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik (ITKTAusbV k.a.Abk.)

V. v. 10.07.1997 BGBl. I S. 1741; aufgehoben durch § 43 V. v. 28.02.2020 BGBl. I S. 250
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 806-21-1-244 Berufliche Bildung
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Sechster Teil Übergangsvorschriften

§ 28 Bestandsschutz



Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die vor dem 1. August 2018 bereits bestehen, ist die Verordnung über die Berufsausbildung im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik vom 10. Juli 1997 (BGBl. I S. 1741) weiter anzuwenden.




§ 29 Änderung bestehender Berufsausbildungsverhältnisse



Berufsausbildungsverhältnisse, die vor dem 1. August 2018 bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung in der ab dem 1. August 2018 geltenden Fassung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und der oder die Auszubildende noch nicht die Zwischenprüfung absolviert hat.




§ 30 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft.


Anlage 1 Teil A (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Informations- und Telekommunikationssystem-Elektroniker/zur Informations- und Telekommunikationssystem-Elektronikerin - Sachliche Gliederung -


Anlage 1 Teil A hat 1 frühere Fassung

(siehe BGBl. 1997 I S. 1752 - 1758)




Anlage 1 Teil B (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Informations- und Telekommunikationssystem-Elektroniker/zur Informations- und Telekommunikationssystem-Elektronikerin - Zeitliche Gliederung -


Anlage 1 Teil B hat 1 frühere Fassung

1. Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt 3 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

4.1
Einsatzfelder und Entwicklungstrends, Lernziel a,

4.2
Systemarchitektur, Hardware und Betriebssysteme,

4.3
Anwendungssoftware,

5.3 Installieren und Konfigurieren,

6.2
ergonomische Geräteaufstellung, Lernziele b und c,

7.1
Montagetechnik,

7.2
Stromversorgung, Schutzmaßnahmen, Lernziele c, d, e und g,

zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

2.1
Leistungserstellung und -verwertung, Lernziele a, c und d,

2.4
Markt- und Kundenbeziehungen, Lernziele c, f und g,

zu vermitteln.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

2.5
kaufmännische Steuerung und Kontrolle, Lernziele a und d,

5.2
Programmiertechniken

zu vermitteln.

(4) In einem Zeitraum von insgesamt 1 bis 2 Monaten sind in Verbindung mit den Absätzen 1 bis 3 schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.1
Stellung, Rechtsform und Struktur,

1.2
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Lernziele a, b, e bis g,

1.3
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

1.4
Umweltschutz,

2.2
betriebliche Organisation, Lernziele a bis c,

3.1 Informieren und Kommunizieren,

3.2
Planen und Organisieren, Lernziele a bis c und g,

3.3
Teamarbeit

zu vermitteln.


2. Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt 3 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

2.1
Leistungserstellung und -verwertung, Lernziel b,

2.2
betriebliche Organisation, Lernziel d,

2.3
Beschaffung,

2.4
Markt- und Kundenbeziehungen, Lernziele a, b, d und e,

2.5
kaufmännische Steuerung und Kontrolle, Lernziele b und c,

3.2
Planen und Organisieren, Lernziele d bis f,

4.1
Einsatzfelder und Entwicklungstrends, Lernziele b bis d,

5.1 Ist-Analyse und Konzeption

zu vermitteln sowie in Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.4
Umweltschutz, Lernziele b bis d,

2.4
Markt- und Kundenbeziehungen, Lernziel g,

2.5
kaufmännische Steuerung und Kontrolle, Lernziele a und d,

3.1 Informieren und Kommunizieren

fortzuführen.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt 3 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

4.4
Netze, Dienste,

7.2
Stromversorgung, Schutzmaßnahmen, Lernziele a, b, f und h bis k,

7.4
Netzwerke

zu vermitteln sowie in Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.3
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

1.4
Umweltschutz, Lernziele b bis d,

3.1 Informieren und Kommunizieren, Lernziel a,

3.2
Planen und Organisieren, Lernziele a bis c und g,

3.3
Teamarbeit

fortzuführen.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

5.4 IT-Sicherheit, Datenschutz und Urheberrecht,

5.5
Systempflege,

6.1
Systemkomponenten,

6.2
ergonomische Geräteaufstellung, Lernziel a,

7.3
Datensicherheit, Hard- und Softwaretests,

9.
Instandhaltung

zu vermitteln und ist in Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

1.3
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit

fortzuführen.


3. Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

8.
Serviceleistungen

zu vermitteln sowie in Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

9.
Instandhaltung

fortzuführen.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt 8 bis 10 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.2
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Lernziele c und d,

10.
Fachaufgaben im Einsatzgebiet

zu vermitteln und ist in Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.3
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

1.4
Umweltschutz,

2.5
kaufmännische Steuerung und Kontrolle,

3.
Arbeitsorganisation und Arbeitstechniken,

5.1 Ist-Analyse und Konzeption,

5.4 IT-Sicherheit, Datenschutz- und Urheberrecht,

6.
Systemtechnik,

7.
Installation

fortzuführen.




Anlage 2 Teil A (zu § 11) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fachinformatiker/zur Fachinformatikerin - Sachliche Gliederung -


Anlage 2 Teil A hat 1 frühere Fassung

(siehe BGBl. 1997 I S. 1761 - 1770)




Anlage 2 Teil B (zu § 11) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fachinformatiker/zur Fachinformatikerin - Zeitliche Gliederung -


Anlage 2 Teil B hat 1 frühere Fassung

Abschnitt I Fachrichtung Anwendungsentwicklung



1. Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

4.1
Einsatzfelder und Entwicklungstrends, Lernziel a,

4.2
Systemarchitektur, Hardware und Betriebssysteme,

4.3
Anwendungssoftware,

5.3 Installieren und Konfigurieren

zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

2.1
Leistungserstellung und -verwertung, Lernziele a, c und d,

2.4
Markt- und Kundenbeziehungen, Lernziele c, f und g,

zu vermitteln.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt 3 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

2.5
kaufmännische Steuerung und Kontrolle, Lernziele a und d,

5.2
Programmiertechniken,

6.1
Analyse und Design, Lernziele d und e,

6.2
Programmerstellung und -dokumentation, Lernziele d bis g,

6.4
Testverfahren, Lernziele a, b und d,

zu vermitteln.

(4) In einem Zeitraum von insgesamt 1 bis 2 Monaten sind in Verbindung mit den Absätzen 1 bis 3 schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.1
Stellung, Rechtsform und Struktur,

1.2
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Lernziele a, b, e bis g,

1.3
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

1.4
Umweltschutz,

2.2
betriebliche Organisation, Lernziele a bis c,

3.1 Informieren und Kommunizieren,

3.2
Planen und Organisieren, Lernziele a bis c und g,

3.3
Teamarbeit

zu vermitteln.


2. Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt 3 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

2.1
Leistungserstellung und -verwertung, Lernziel b,

2.2
betriebliche Organisation, Lernziel d,

2.3
Beschaffung,

2.4
Markt- und Kundenbeziehungen, Lernziele a, b, d und e,

2.5
kaufmännische Steuerung und Kontrolle, Lernziele b und c,

3.2
Planen und Organisieren, Lernziele d bis f,

4.1
Einsatzfelder und Entwicklungstrends, Lernziele b bis d,

5.1 Ist-Analyse und Konzeption

zu vermitteln sowie in Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.4
Umweltschutz, Lernziele b bis d,

2.4
Markt- und Kundenbeziehungen, Lernziel g,

2.5
kaufmännische Steuerung und Kontrolle, Lernziele a und d,

3.1 Informieren und Kommunizieren

fortzuführen.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

4.4
Netze, Dienste,

5.4 IT-Sicherheit, Datenschutz und Urheberrecht,

5.5
Systempflege,

6.3
Schnittstellenkonzepte,

9.1
kundenspezifische Anpassung und Softwarepflege

zu vermitteln und ist in Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

3.1 Informieren und Kommunizieren

fortzuführen.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

6.1
Analyse und Design, Lernziele a bis c,

6.2
Programmerstellung und -dokumentation, Lernziele a bis c,

6.4
Testverfahren, Lernziel c,

8.1
Architekturen,

8.2
Datenbanken und Schnittstellen,

9.2
Bedienoberflächen,

9.3
softwarebasierte Präsentation

zu vermitteln sowie in Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

6.1
Analyse und Design, Lernziele d und e,

6.2
Programmerstellung und -dokumentation, Lernziele d bis g,

6.4
Testverfahren, Lernziele a, b und d,

fortzuführen.


3. Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

7.
Schulung,

9.4
technisches Marketing,

zu vermitteln sowie in Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

2.4
Markt- und Kundenbeziehungen, Lernziele b und c,

3.1 Informieren und Kommunizieren, Lernziele b und c,

4.
informations- und telekommunikationstechnische Produkte und Märkte,

9.3
softwarebasierte Präsentation

fortzuführen.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt 8 bis 10 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.2
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Lernziele c und d,

10.
Fachaufgaben im Einsatzgebiet

zu vermitteln und ist in Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.3
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

1.4
Umweltschutz,

2.5
kaufmännische Steuerung und Kontrolle,

3.
Arbeitsorganisation und Arbeitstechniken,

5.4 IT-Sicherheit, Datenschutz- und Urheberrecht,

6.
Systementwicklung,

8.
informations- und telekommunikationstechnische Systeme,

9.
kundenspezifische Anwendungslösungen

fortzuführen.



Abschnitt II Fachrichtung Systemintegration



1. Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

4.1
Einsatzfelder und Entwicklungstrends, Lernziel a,

4.2
Systemarchitektur, Hardware und Betriebssysteme,

4.3
Anwendungssoftware,

5.3 Installieren und Konfigurieren

zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

2.1
Leistungserstellung und -verwertung, Lernziele a, c und d,

2.4
Markt- und Kundenbeziehungen, Lernziele c, f und g,

zu vermitteln.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt 3 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

2.5
kaufmännische Steuerung und Kontrolle, Lernziele a und d,

5.2
Programmiertechniken,

6.1
Analyse und Design, Lernziele d und e,

6.2
Programmerstellung und -dokumentation, Lernziele d bis g,

6.4
Testverfahren, Lernziele a, b und d,

zu vermitteln.

(4) In einem Zeitraum von insgesamt 1 bis 2 Monaten sind in Verbindung mit den Absätzen 1 bis 3 schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.1
Stellung, Rechtsform und Struktur,

1.2
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Lernziele a, b, e bis g,

1.3
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

1.4
Umweltschutz,

2.2
betriebliche Organisation, Lernziele a bis c,

3.1 Informieren und Kommunizieren,

3.2
Planen und Organisieren, Lernziele a bis c und g,

3.3
Teamarbeit

zu vermitteln.


2. Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt 3 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

2.1
Leistungserstellung und -verwertung, Lernziel b,

2.2
betriebliche Organisation, Lernziel d,

2.3
Beschaffung,

2.4
Markt- und Kundenbeziehungen, Lernziele a, b, d und e,

2.5
kaufmännische Steuerung und Kontrolle, Lernziele b und c,

3.2
Planen und Organisieren, Lernziele d bis f,

4.1
Einsatzfelder und Entwicklungstrends, Lernziele b bis d,

5.1 Ist-Analyse und Konzeption

zu vermitteln sowie in Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.4
Umweltschutz, Lernziele b bis d,

2.4
Markt- und Kundenbeziehungen, Lernziel g,

2.5
kaufmännische Steuerung und Kontrolle, Lernziele a und d,

3.1 Informieren und Kommunizieren

fortzuführen.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

4.4
Netze, Dienste,

5.4 IT-Sicherheit, Datenschutz und Urheberrecht,

5.5
Systempflege,

6.3
Schnittstellenkonzepte,

8.1
Systemkonfiguration,

8.2
Netzwerke,

8.3
Systemlösungen

zu vermitteln und ist in Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

3.1 Informieren und Kommunizieren

fortzuführen.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

6.1
Analyse und Design, Lernziele a bis c,

6.2
Programmerstellung und -dokumentation, Lernziele a bis c,

6.4
Testverfahren, Lernziel c,

zu vermitteln sowie in Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

6.1
Analyse und Design, Lernziele d und e,

6.2
Programmerstellung und -dokumentation, Lernziele d bis g,

6.4
Testverfahren, Lernziele a, b und d,

fortzuführen.


3. Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

7.
Schulung,

8.4
Einführung von Systemen,

9.
Service

zu vermitteln sowie in Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

2.4
Markt- und Kundenbeziehungen, Lernziele b und c,

3.1 Informieren und Kommunizieren, Lernziele b, c und e,

4.
informations- und telekommunikationstechnische Produkte und Märkte,

9.3
Systemunterstützung, Lernziel a,

fortzuführen.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt 8 bis 10 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.2
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Lernziele c und d,

10.
Fachaufgaben im Einsatzgebiet

zu vermitteln und ist in Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.3
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

1.4
Umweltschutz,

2.5
kaufmännische Steuerung und Kontrolle,

3.
Arbeitsorganisation und Arbeitstechniken,

5.4 IT-Sicherheit, Datenschutz- und Urheberrecht,

6.
Systementwicklung,

8.
Systemintegration

fortzuführen.




Anlage 3 Teil A (zu § 17) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Informations- und Telekommunikationssystem-Kaufmann/zur Informations- und Telekommunikationssystem-Kauffrau - Sachliche Gliederung -


Anlage 3 Teil A hat 1 frühere Fassung

(siehe BGBl. 1997 I S. 1775 - 1782)




Anlage 3 Teil B (zu § 17) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Informations- und Telekommunikationssystem-Kaufmann/zur Informations- und Telekommunikationssystem-Kauffrau - Zeitliche Gliederung -


Anlage 3 Teil B hat 1 frühere Fassung

1. Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

4.1
Einsatzfelder und Entwicklungstrends, Lernziel a,

4.2
Systemarchitektur, Hardware und Betriebssysteme,

4.3
Anwendungssoftware,

5.3 Installieren und Konfigurieren

zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt 3 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

2.1
Leistungserstellung und -verwertung, Lernziele a, c und d,

2.4
Markt- und Kundenbeziehungen, Lernziele c, f und g,

6.1
Marktbeobachtung, Lernziel c,

7.1 Vertriebstechniken, Lernziele b unc c,

zu vermitteln.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

2.5
kaufmännische Steuerung und Kontrolle, Lernziele a und d,

5.2
Programmiertechniken

zu vermitteln.

(4) In einem Zeitraum von insgesamt 1 bis 2 Monaten sind in Verbindung mit den Absätzen 1 bis 3 schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.1
Stellung, Rechtsform und Struktur,

1.2
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Lernziele a, b, e bis g,

1.3
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

1.4
Umweltschutz,

2.2
betriebliche Organisation, Lernziele a bis c,

3.1 Informieren und Kommunizieren,

3.2
Planen und Organisieren, Lernziele a bis c und g,

3.3
Teamarbeit

zu vermitteln.


2. Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt 3 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

2.1
Leistungserstellung und -verwertung, Lernziel b,

2.2
betriebliche Organisation, Lernziel d,

2.3
Beschaffung,

2.4
Markt- und Kundenbeziehungen, Lernziele a, b, d und e,

2.5
kaufmännische Steuerung und Kontrolle, Lernziele b und c,

3.2
Planen und Organisieren, Lernziele d bis f,

4.1
Einsatzfelder und Entwicklungstrends, Lernziele b bis d,

5.1 Ist-Analyse und Konzeption

zu vermitteln sowie in Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.4
Umweltschutz, Lernziele b bis d,

2.4
Markt- und Kundenbeziehungen, Lernziel g,

2.5
kaufmännische Steuerung und Kontrolle, Lernziele a und d,

3.1 Informieren und Kommunizieren

fortzuführen.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt 3 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

4.4
Netze, Dienste,

5.4 IT-Sicherheit, Datenschutz und Urheberrecht,

5.5
Systempflege

zu vermitteln und ist in Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.4
Umweltschutz, Lernziele b bis d,

3.1 Informieren und Kommunizieren,

5.2
Programmiertechniken, Lernziele b und c,

fortzuführen.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt 3 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

7.2
Kundenberatung,

8.
kundenspezifische Systemlösungen,

9.
Auftragsbearbeitung

zu vermitteln sowie in Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

2.4
Markt- und Kundenbeziehungen, Lernziele a bis e,

3.1 Informieren und Kommunizieren

fortzuführen.


3. Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

6.1
Marktbeobachtung, Lernziele a, b, d und e,

6.2
Marketinginstrumente,

6.3
Werbung und Verkaufsförderung,

7.1 Vertriebstechniken, Lernziel a,

zu vermitteln sowie in Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

3.1 Informieren und Kommunizieren,

3.2
Planen und Organisieren, Lernziele c, d, e und g,

fortzuführen.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt 8 bis 10 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.2
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Lernziele c und d,

10.
Fachaufgaben im Einsatzgebiet

zu vermitteln und ist in Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.4
Umweltschutz,

3.
Arbeitsorganisation und Arbeitstechniken,

5.4 IT-Sicherheit, Datenschutz- und Urheberrecht,

7.
Vertrieb,

8.
kundenspezifische Systemlösungen,

9.
Auftragsbearbeitung

fortzuführen.




Anlage 4 Teil A (zu § 23) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Informatikkaufmann/zur Informatikkauffrau - Sachliche Gliederung -


Anlage 4 Teil A hat 1 frühere Fassung

(siehe BGBl. 1997 I S. 1785 - 1796)




Anlage 4 Teil B (zu § 23) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Informatikkaufmann/zur Informatikkauffrau - Zeitliche Gliederung -


Anlage 4 Teil B hat 1 frühere Fassung

1. Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

4.1
Einsatzfelder und Entwicklungstrends, Lernziel a,

4.2
Systemarchitektur, Hardware und Betriebssysteme,

4.3
Anwendungssoftware,

5.3 Installieren und Konfigurieren

zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt 3 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

2.1
Leistungserstellung und -verwertung, Lernziele a, c und d,

2.4
Markt- und Kundenbeziehungen, Lernziele c, f und g,

6.1
Geschäftsprozesse (Abschnitt II)

zu vermitteln.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

2.5
kaufmännische Steuerung und Kontrolle, Lernziele a und d,

5.2
Programmiertechniken

zu vermitteln.

(4) In einem Zeitraum von insgesamt 1 bis 2 Monaten sind in Verbindung mit den Absätzen 1 bis 3 schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.1
Stellung, Rechtsform und Struktur,

1.2
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Lernziele a, b, e bis g,

1.3
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

1.4
Umweltschutz,

2.2
betriebliche Organisation, Lernziele a bis c,

3.1 Informieren und Kommunizieren,

3.2
Planen und Organisieren, Lernziele a bis c und g,

3.3
Teamarbeit

zu vermitteln.


2. Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt 3 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

2.1
Leistungserstellung und -verwertung, Lernziel b,

2.2
betriebliche Organisation, Lernziel d,

2.3
Beschaffung,

2.4
Markt- und Kundenbeziehungen, Lernziele a, b, d und e,

2.5
kaufmännische Steuerung und Kontrolle, Lernziele b und c,

3.2
Planen und Organisieren, Lernziele d bis f,

4.1
Einsatzfelder und Entwicklungstrends, Lernziele b bis d,

5.1 Ist-Analyse und Konzeption

zu vermitteln sowie in Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.4
Umweltschutz, Lernziele b bis d,

2.4
Markt- und Kundenbeziehungen, Lernziel g,

2.5
kaufmännische Steuerung und Kontrolle, Lernziele a und d,

3.1 Informieren und Kommunizieren

fortzuführen.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt 3 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

6.1
Geschäftsprozesse (Abschnitt III),

6.2
Planung, Steuerung und Kontrolle (Abschnitt II) in Verbindung mit Berufsbildposition 6.2 (Abschnitt III) für die jeweilige Branche,

7.1
Arbeitsorganisation und Organisationsentwicklung, Lernziele a bis c,

7.2 Informationsorganisation, Lernziele a und b,

7.4
Rechnungswesen und Controlling, Lernziele a, b und d,

zu vermitteln sowie in Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

3.1 Informieren und Kommunizieren

6.1
Geschäftsprozesse (Abschnitt II)

fortzuführen.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt 3 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

4.4
Netze, Dienste,

5.4 IT-Sicherheit, Datenschutz und Urheberrecht,

5.5
Systempflege,

9.1
Einkauf,

9.2
Auftragsabwicklung,

9.3 Installation und Optimierung,

9.4
Systemverwaltung,

10.1
Ergonomie,

10.2
Anwendungsprobleme

zu vermitteln und ist in Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.3
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

1.4
Umweltschutz, Lernziele b bis d,

3.1 Informieren und Kommunizieren,

5.1 Ist-Analyse und Konzeption,

5.2
Programmiertechniken,

6.
branchenspezifische Leistungen (der fachbereichsspezifischen Ausbildungsinhalte nach Abschnitt III)

fortzuführen.


3. Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

7.3
Personalwirtschaft, Lernziele b und c,

10.3
Einweisen und Schulen

zu vermitteln sowie in Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

3.1 Informieren und Kommunizieren,

4.
informations- und telekommunikationstechnische Produkte und Märkte,

6.
branchenspezifische Leistungen (Abschnitt III)

fortzuführen.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

7.1
Arbeitsorganisation und Organisationsentwicklung, Lernziele d, e und f,

7.2 Informationsorganisation, Lernziele c und d,

7.3
Personalwirtschaft, Lernziel a,

7.4
Rechnungswesen und Controlling, Lernziele c, e und f,

zu vermitteln sowie in Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

3.
Arbeitsorganisation und Arbeitstechniken,

6.
branchenspezifische Leistungen (Abschnitt III)

fortzuführen.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.2
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Lernziele c und d,

8.
Projektplanung und -durchführung

zu vermitteln und ist in Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.4
Umweltschutz,

3.
Arbeitsorganisation und Arbeitstechniken,

5.4 IT-Sicherheit, Datenschutz- und Urheberrecht,

6.
branchenspezifische Leistungen (der fachbereichsspezifischen Ausbildungsinhalte nach Abschnitt III),

7.4
Rechnungswesen und Controlling,

9.
Beschaffen und Bereitstellen von Systemen

fortzuführen.