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Anlage 3 Teil B - Verordnung über die Berufsausbildung im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik (ITKTAusbV k.a.Abk.)

V. v. 10.07.1997 BGBl. I S. 1741; aufgehoben durch § 43 V. v. 28.02.2020 BGBl. I S. 250
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 806-21-1-244 Berufliche Bildung
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Anlage 3 Teil B (zu § 17) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Informations- und Telekommunikationssystem-Kaufmann/zur Informations- und Telekommunikationssystem-Kauffrau - Zeitliche Gliederung -


Anlage 3 Teil B hat 1 frühere Fassung

1. Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

4.1
Einsatzfelder und Entwicklungstrends, Lernziel a,

4.2
Systemarchitektur, Hardware und Betriebssysteme,

4.3
Anwendungssoftware,

5.3 Installieren und Konfigurieren

zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt 3 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

2.1
Leistungserstellung und -verwertung, Lernziele a, c und d,

2.4
Markt- und Kundenbeziehungen, Lernziele c, f und g,

6.1
Marktbeobachtung, Lernziel c,

7.1 Vertriebstechniken, Lernziele b unc c,

zu vermitteln.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

2.5
kaufmännische Steuerung und Kontrolle, Lernziele a und d,

5.2
Programmiertechniken

zu vermitteln.

(4) In einem Zeitraum von insgesamt 1 bis 2 Monaten sind in Verbindung mit den Absätzen 1 bis 3 schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.1
Stellung, Rechtsform und Struktur,

1.2
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Lernziele a, b, e bis g,

1.3
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

1.4
Umweltschutz,

2.2
betriebliche Organisation, Lernziele a bis c,

3.1 Informieren und Kommunizieren,

3.2
Planen und Organisieren, Lernziele a bis c und g,

3.3
Teamarbeit

zu vermitteln.


2. Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt 3 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

2.1
Leistungserstellung und -verwertung, Lernziel b,

2.2
betriebliche Organisation, Lernziel d,

2.3
Beschaffung,

2.4
Markt- und Kundenbeziehungen, Lernziele a, b, d und e,

2.5
kaufmännische Steuerung und Kontrolle, Lernziele b und c,

3.2
Planen und Organisieren, Lernziele d bis f,

4.1
Einsatzfelder und Entwicklungstrends, Lernziele b bis d,

5.1 Ist-Analyse und Konzeption

zu vermitteln sowie in Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.4
Umweltschutz, Lernziele b bis d,

2.4
Markt- und Kundenbeziehungen, Lernziel g,

2.5
kaufmännische Steuerung und Kontrolle, Lernziele a und d,

3.1 Informieren und Kommunizieren

fortzuführen.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt 3 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

4.4
Netze, Dienste,

5.4 IT-Sicherheit, Datenschutz und Urheberrecht,

5.5
Systempflege

zu vermitteln und ist in Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.4
Umweltschutz, Lernziele b bis d,

3.1 Informieren und Kommunizieren,

5.2
Programmiertechniken, Lernziele b und c,

fortzuführen.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt 3 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

7.2
Kundenberatung,

8.
kundenspezifische Systemlösungen,

9.
Auftragsbearbeitung

zu vermitteln sowie in Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

2.4
Markt- und Kundenbeziehungen, Lernziele a bis e,

3.1 Informieren und Kommunizieren

fortzuführen.


3. Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

6.1
Marktbeobachtung, Lernziele a, b, d und e,

6.2
Marketinginstrumente,

6.3
Werbung und Verkaufsförderung,

7.1 Vertriebstechniken, Lernziel a,

zu vermitteln sowie in Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

3.1 Informieren und Kommunizieren,

3.2
Planen und Organisieren, Lernziele c, d, e und g,

fortzuführen.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt 8 bis 10 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.2
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Lernziele c und d,

10.
Fachaufgaben im Einsatzgebiet

zu vermitteln und ist in Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.4
Umweltschutz,

3.
Arbeitsorganisation und Arbeitstechniken,

5.4 IT-Sicherheit, Datenschutz- und Urheberrecht,

7.
Vertrieb,

8.
kundenspezifische Systemlösungen,

9.
Auftragsbearbeitung

fortzuführen.





 

Frühere Fassungen von Anlage 3 Teil B Verordnung über die Berufsausbildung im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2018Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik
vom 28.05.2018 BGBl. I S. 654

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