Artikel 4 - Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über den Transport gefährlicher Güter und die Zulassung von Luftsportgeräten und Flugmodellen (LuftRÄndV k.a.Abk.)

V. v. 13.06.2001 BGBl. I S. 1221
Geltung ab 01.07.2001; FNA: 96-1-44 Luftverkehr

Artikel 4 Inkrafttreten, Übergangsbestimmung



(1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des Artikels 1 Nr. 4 am 1. Juli 2001 in Kraft.

(2) Artikel 1 Nr. 4 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(3) Für Hängegleiter, Gleitsegel und Sprungfallschirme, bei denen die Stückprüfung nach § 10 Abs. 3, 4 und 7 der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät in der vor dem 1. Juli 2001 geltenden Fassung bescheinigt ist, gelten die Muster- und Stückprüfung nach § 10a der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät als erbracht, wenn der Hersteller die für die Nachprüfung und Mängelbehebung erforderlichen Anweisungen dem Halter zur Verfügung stellt. Können die erforderlichen Anweisungen des Herstellers dem Halter nicht zur Verfügung gestellt werden, dürfen diese Luftfahrtgeräte nur weiter betrieben werden, wenn sie nach den vor dem 1. Juli 2001 geltenden Regelungen nachgeprüft werden.



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