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§ 10 - Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (LuftGerPV)

Artikel 2 V. v. 03.08.1998 BGBl. I S. 2010, 2011; aufgehoben durch Artikel 6 V. v. 15.02.2013 BGBl. I S. 293
Geltung ab 12.08.1998; FNA: 96-1-40 Luftverkehr
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§ 10 Luftsportgerät



(1) In der Musterprüfung wird geprüft, ob das Muster den Bauvorschriften für Luftfahrtgerät entspricht und nicht Merkmale oder Eigenschaften aufweist, die einen sicheren Betrieb beeinträchtigen. Ferner wird geprüft, ob die Musterunterlagen sowie die Betriebsanweisungen, die für die Wartung, Überholung und Reparatur (Instandhaltung) und den Betrieb des Luftfahrtgeräts erforderlich sind, vollständig sind und die notwendigen Angaben enthalten, um für das Muster und das dem Muster nachgebaute Luftfahrtgerät einen sicheren Betrieb gewährleisten zu können.

(2) Der Beauftragte nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes legt fest, welche Teile der Betriebsanweisungen einer Anerkennung bedürfen und kann verlangen, daß ihm neben den Musterunterlagen das Muster eines nichtmotorgetriebenen Luftsportgeräts vom Herstellungsbetrieb auf Dauer zur Verfügung gestellt wird.

(3) In der Stückprüfung wird geprüft, ob das Luftfahrtgerät mit dem Muster übereinstimmt und lufttüchtig ist, ob die nach dem Gerätekennblatt zu dem Gerät gehörenden Betriebsanweisungen vorhanden sind und den anerkannten Betriebsanweisungen entsprechen und ob die Kennzeichnung zum Nachweis des Ursprungs, soweit sie gefordert ist, ordnungsgemäß angebracht ist. Der Beauftragte nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes bestimmt, ob er die Stückprüfung selber durchführt oder sie in einem nach Absatz 7 genehmigten Herstellungsbetrieb durchführen läßt.

(4) Die ordnungsgemäße Durchführung der Stückprüfung eines Luftsportgeräts ist für Ultraleichtflugzeuge durch einen Prüfschein zu bescheinigen. Darin sind die Lufttüchtigkeit und die Übereinstimmung mit den im zugehörigen Gerätekennblatt enthaltenen Angaben festzustellen.

(5) Für die Herstellung im Amateurbau kann der Beauftragte nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes Art und Umfang der Prüfung im Einzelfall festlegen.

(6) Wird eine Änderung eines zugelassenen Musters nicht von dem nach Absatz 3 bestimmten Herstellungsbetrieb vorgenommen, hat der Herstellungsbetrieb nach Absatz 3 auf Verlangen des Beauftragten nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes eine Stellungnahme zu der Änderung abzugeben.

(7) Ein Herstellungsbetrieb kann von dem Beauftragten nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes zur Durchführung der Stückprüfung genehmigt werden, wenn dieser über die zur Durchführung der Stückprüfung erforderlichen technischen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen verfügt. § 18 Abs. 2 bis 4 und § 19 Abs. 5 gelten entsprechend.



 

Zitierungen von § 10 LuftGerPV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 LuftGerPV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftGerPV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 LuftGerPV Zuständige Stellen
...  Herstellungsbetriebe nach den Bestimmungen der § 9 und 10 Abs. 3, 3. der Instandhaltungsprüfungen oder der Nachprüfungen ...
§ 5 LuftGerPV Anerkennung der Herstellungsnachweise anderer Stellen
... oder Prüfung in einem Qualitätsmanagement-System nach den §§ 9 und 10 anerkannt werden. (2) Die Anerkennung kann eingeschränkt, mit Auflagen verbunden ...
§ 9 LuftGerPV Musterprüfung, Stückprüfung oder Prüfungen in einem Qualitätsmanagement-System (vom 28.01.2010)
... erfolgen die Musterprüfung und die Stückprüfung nach § 10 , für Luftfahrtgerät nach § 1 Abs. 4 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung erfolgen ...
§ 10a LuftGerPV Nicht musterzulassungspflichtiges Luftfahrtgerät
... vor Auslieferung des ersten Luftfahrtgeräts dieses Musters an den Kunden entsprechend § 10 Abs. 1 durchführen und von dieser bescheinigen zu lassen. Bei Luftfahrtgeräten mit einem ... hat der Hersteller vor Auslieferung dieses Luftfahrtgeräts an den Kunden entsprechend § 10 Abs. 3 Satz 1 durchzuführen. Er hat die Betriebsanweisungen bei Auslieferung des ...
§ 19 LuftGerPV Durchführung und Überwachung der Nachprüfungen
... kann Nachprüfungen an Luftfahrtgerät aus eigener Herstellung vornehmen. Ein nach § 10 Abs. 3 genehmigter Herstellungsbetrieb wird zur Durchführung der Nachprüfung vom ...
§ 22 LuftGerPV Ordnungswidrigkeiten
... nicht oder nicht rechtzeitig bescheinigen lässt, 3. entgegen § 10 Abs. 6 eine Stellungnahme nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ...
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über den Transport gefährlicher Güter und die Zulassung von Luftsportgeräten und Flugmodellen
V. v. 13.06.2001 BGBl. I S. 1221
Artikel 4 LuftRÄndV Inkrafttreten, Übergangsbestimmung
... Gleitsegel und Sprungfallschirme, bei denen die Stückprüfung nach § 10 Abs. 3, 4 und 7 der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät in der vor dem 1. Juli ...

Sechste Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
V. v. 19.08.2010 BGBl. I S. 1224
Anhang 6. LuftKostVÄndV zu Artikel 1 Nummer 6
... für Luftsportgerät oder Erweiterung oder Änderung der Genehmigung (§ 10 LuftGerPV) 300 EUR 3. Instandhaltung und ... Stückprüfung und Nachprüfung von Luftsportgerät (§§ 10 , 19 Abs. 4 LuftGerPV)   a) ...