§ 4 - Meeresbodenbergbaugesetz (MBergG)

Artikel 9 G. v. 06.06.1995 BGBl. I S. 778, 782; zuletzt geändert durch Artikel 238 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 15.06.1995; FNA: 750-18 Bergbau
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§ 4 Zugangsbedingungen


§ 4 hat 3 frühere Fassungen und wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) Wer im Gebiet prospektieren will, bedarf der vorherigen Registrierung durch den Generalsekretär der Behörde. Der Prospektor hat die Registrierung dem Landesamt vor Beginn der Prospektion anzuzeigen.

(2) Wer im Gebiet Tätigkeiten ausüben will, bedarf der Befürwortung durch das Landesamt und eines Vertrages mit der Behörde.

(3) Der Antrag auf Befürwortung ist zusammen mit dem Antrag auf Abschluß eines Vertrages mit der Behörde, mit dem Entwurf des Arbeitsplanes und allen sonstigen erforderlichen Unterlagen dem Landesamt vorzulegen. Der Antrag auf Abschluß eines Vertrages mit der Behörde, der Entwurf des Arbeitsplanes und die sonstigen zum Abschluß eines Vertrages mit der Behörde erforderlichen Unterlagen sind auch in englischer Fassung vorzulegen.

(4) Das Landesamt prüft, ob die Voraussetzungen für die Befürwortung des Antragstellers gegeben sind. Zu dem Entwurf des Arbeitsplanes holt es jeweils die Stellungnahme des Bundesamtes für Seeschiffahrt und Hydrographie zu Angelegenheiten des Seeverkehrs und des Umweltschutzes ein und berücksichtigt sie bei seiner Entscheidung. In Angelegenheiten des Umweltschutzes gibt das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie seine Stellungnahme im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt ab.

(5) Gehen für dasselbe Feld oder Teile von ihm mehrere Anträge auf Befürwortung ein, so entscheidet die zeitliche Reihenfolge des Eingangs beim Landesamt über den Vorrang. Der Vorrang besteht jedoch nur, wenn der Antrag ausreichende Angaben enthält, die eine Überprüfung der wesentlichen Voraussetzungen für eine Befürwortung erlauben.

(6) Ein Antragsteller ist zu befürworten, wenn

1.
der Antrag und der Arbeitsplan die Voraussetzungen des Übereinkommens, des Durchführungsübereinkommens und der von der Behörde erlassenen Bestimmungen für den Abschluß eines Vertrages erfüllen und insbesondere die Verpflichtungen nach Artikel 4 Abs. 6 Buchstabe a bis c der Anlage III zum Übereinkommen enthalten und

2.
der Antragsteller

a)
die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und die Gewähr für eine geordnete und die Belange der Betriebssicherheit, des Arbeitsschutzes und des Umweltschutzes wahrende Durchführung der Tätigkeiten im Gebiet bietet,

b)
die für eine ordnungsgemäße Durchführung der Tätigkeiten im Gebiet erforderlichen Mittel aufbringen kann und

c)
glaubhaft macht, daß die im Gebiet geplanten Tätigkeiten wirtschaftlich durchgeführt werden können.

(7) Ist ein Antragsteller Mitglied einer Partnerschaft oder eines Konsortiums von Rechtsträgern aus mehreren Vertragsstaaten des Übereinkommens (Artikel 4 Abs. 3 der Anlage III des Übereinkommens), kann der Antragsteller ohne Prüfung des Arbeitsplanes befürwortet werden, wenn der Entwurf des Arbeitsplanes in einem der beteiligten Vertragsstaaten geprüft und der antragstellende Rechtsträger befürwortet worden ist, sofern in dem betreffenden Vertragsstaat gleichwertige Voraussetzungen für die Prüfung von Entwürfen von Arbeitsplänen und die Befürwortung von Antragstellern bestehen.

(8) Die Befürwortung ist zu versagen, soweit für das im Antrag vorgesehene Feld bereits ein Vertrag zwischen der Behörde und einem Dritten über die Erforschung oder Ausbeutung derselben Bodenschätze abgeschlossen ist.

(9) Die Befürwortung kann zur Erreichung der in § 1 genannten Zwecke mit Auflagen versehen werden. Soweit es zur Erreichung dieser Zwecke erforderlich ist, sind nachträglich Auflagen zulässig.

(10) Befürwortet das Landesamt den Antragsteller, leitet es die Befürwortung, die englische Fassung des Antrags auf Abschluß eines Vertrages, des Entwurfs des Arbeitsplanes und aller sonstigen erforderlichen Unterlagen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu, das die Befürwortung mit diesen Unterlagen an die Behörde weiterleitet.

(11) Die Befürwortung ist nicht übertragbar.


Text in der Fassung des Artikels 305 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015

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Frühere Fassungen von § 4 MBergG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 305 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 15.12.2010Artikel 74 Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht
vom 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 160 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 4 MBergG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 MBergG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MBergG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 MBergG Bußgeldvorschriften (vom 15.12.2010)
... Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 ohne Registrierung prospektiert, 2. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 eine ... entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 ohne Registrierung prospektiert, 2. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet, 3. ... eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet, 3. entgegen § 4 Abs. 2 Tätigkeiten im Gebiet ohne Vertrag mit der Behörde durchführt,  ... mit der Behörde durchführt, 4. einer vollziehbaren Auflage nach § 4 Abs. 9 zuwiderhandelt, 5. Ge- oder Verboten seines Vertrages zuwiderhandelt,  ...
§ 13 MBergG Übergangsvorschriften (vom 15.12.2010)
... Deutschland beim Landesamt einen Antrag auf Befürwortung gemäß § 4 Abs. 3 zu stellen. Die erteilten Berechtigungen verlieren mit dem Abschluß des Vertrages mit ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Besondere Gebührenverordnung Meeresbodenbergbau (MBergBGebV)
V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3713
Anlage MBergBGebV (zu § 1 Absatz 1) Gebührenverzeichnis
...    1.1 mit einem Arbeitsplan nach § 4 Absatz 4 des Meeresbodenbergbaugesetzes (MBergG)   1.1.1 für Erforschung, ... bis 100.000 1.2 ohne Prüfung eines Arbeitsplans nach § 4 Absatz 7 MBergG   1.2.1 für Erforschung 2.000 bis ... an die Internationale Meeresboden- behörde auf Verlängerung eines Vertrags nach § 4 Absatz 2 MBergG und nach Abschnitt 1 Absatz 9 der Anlage zum Übereinkommen vom 28. Juli 1994 zur  ... einer nachträglichen Auflage zu einer erteilten Befürwortung nach § 4 Absatz 9 Satz 2 MBergG 250 bis 5.000  ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Artikel 74 BRBG 2010 Änderung des Meeresbodenbergbaugesetzes
... „Oberbergamt" durch das Wort „Landesamt" ersetzt. 4. In § 4 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 1, Absatz 10, § 5 ...

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 160 9. ZustAnpV Meeresbodenbergbaugesetz
... vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Abs. 10, § 8 Abs. 5 Satz 1 und § 10 Abs. 2 werden jeweils die Wörter ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 305 10. ZustAnpV Änderung des Meeresbodenbergbaugesetzes
... (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Absatz 10 werden die Wörter „Wirtschaft und Technologie" durch die Wörter ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Meeresbodenbergbau-Kostenverordnung (MBergKostV)
V. v. 20.12.1996 BGBl. I S. 2159; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 70 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Anlage MBergKostV (zu § 1 Satz 2) Gebührenverzeichnis
...  1.1 mit Prüfung des Arbeitsplans gemäß § 4 Abs. 3 MBergG 1.1.1 für Erforschung 5.000 bis ... 1.2 ohne Prüfung des Arbeitsplans gemäß § 4 Abs. 7 MBergG 1.2.1 für Erforschung 2.000 bis ... auf Verlängerung eines Vertrags für Erforschung gemäß § 4 Abs. 2 MBergG und Abschnitt 1 Abs. 9 der Anlage zum Übereinkommen vom 28. ... Auflage zu einer erteilten Befürwortung gemäß § 4 Abs. 9 MBergG 250 bis 2.500  ...


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