(1) Wer vorsätzlich eine in §
11 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4 oder 5 bezeichnete Handlung begeht und dadurch das Leben oder die Gesundheit eines anderen, einen Tier- oder Pflanzenbestand oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer
- 1.
- die Gefahr fahrlässig verursacht oder
- 2.
- fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Tat nach §
324,
326,
330 oder
330a des
Strafgesetzbuches mit gleicher oder schwererer Strafe bedroht ist.