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Änderung § 10 MBergG vom 15.08.2013

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§ 10 MBergG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung
§ 10 MBergG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 4 Abs. 69 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10 Kosten


(Text neue Fassung)

§ 10 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und nach den zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen.



 
(heute geltende Fassung) 

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