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Änderung § 10 MBergG vom 08.11.2006

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§ 10 MBergG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 10 MBergG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 160 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Kosten


(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und nach den zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.

(Text alte Fassung)

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen.

(Text neue Fassung)

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)