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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.02.2006 aufgehoben

§ 4 - Verordnung über die Gewährung einer örtlichen Prämie (ÖrtlPräV k.a.Abk.)

§ 4 Entstehung des Anspruchs, Anzeige von Änderungen



(1) Der Anspruch entsteht an dem Tage, an dem neben den Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 zusammen vorliegen. Er ist innerhalb eines Jahres geltend zu machen.

(2) Der Berechtigte hat alle für den Anspruch maßgebenden Verhältnisse sowie deren Änderung anzuzeigen.



 

Zitierungen von § 4 Verordnung über die Gewährung einer örtlichen Prämie

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 ÖrtlPräV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ÖrtlPräV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 ÖrtlPräV Rückforderung
... für einen Zeitraum von weniger als zwölf Monaten seit Entstehen des Anspruchs (§ 4 Abs. 1) vorgelegen haben. Satz 1 gilt nicht bei Überschreitung des in § 1 Abs. 1 ... (2) Entfällt innerhalb von drei Jahren nach Entstehen des Anspruchs (§ 4 Abs. 1) die Voraussetzung des Hauptwohnsitzes oder des dienstlichen Wohnsitzes aus Gründen, ... oder teilweise zurückgefordert werden, wenn der Berechtigte seiner Anzeigepflicht nach § 4 Abs. 2 nicht ...