Der Hersteller und der Bevollmächtigte haben die folgenden Unterlagen zehn Jahre lang nach der letzten Herstellung des Produkts aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf deren Verlangen jederzeit vorzulegen:
- 1.
- die EU-Konformitätserklärung,
- 2.
- die EU-Baumusterprüfbescheinigung einschließlich Nachträgen und Nebenbestimmungen,
- 3.
- die Unterlagen über das zugelassene Qualitätssicherungssystem,
- 4.
- die Entscheidung über die Bewertung dieses Qualitätssicherungssystems und
- 5.
- die Berichte über die Nachprüfungen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 11.06.2017 BGBl. I S. 1586
Artikel 1 5. SprengGÄndG Änderung des Sprengstoffgesetzes ... Stoffen in den der Bergaufsicht unterliegenden Betrieben, jedoch mit Ausnahme der §§ 3 bis 16a, 19 bis 24 Absatz 1 hinsichtlich der Gebrauchsanleitung, soweit bergrechtliche ... 6. § 5 wird durch die folgenden §§ 5 bis 5g ersetzt: „§ 5 Konformitätsnachweis und CE-Kennzeichnung ... werden. Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1. § 5d Aufbewahrungspflicht Der Hersteller und der Bevollmächtigte haben die folgenden ...