(1)
1Der Antrag auf Genehmigung des Verbringens von Explosivstoffen nach
§ 15 Absatz 6 Satz 1 ist vom Empfänger der Explosivstoffe schriftlich oder elektronisch bei der nach
§ 15 Absatz 7 zuständigen Behörde zu stellen.
2Der Antrag hat die in
Anlage I Nummer 1 aufgeführten Angaben zu enthalten.
3Für Anträge auf Genehmigung des grenzüberschreitenden Verbringens zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union soll der Antragsteller das Muster des Anhangs der
Entscheidung 2004/388/EG der Kommission vom 15. April 2004 über ein Begleitformular für die innergemeinschaftliche Verbringung von Explosivstoffen (ABl. L 120 vom 24.4.2004, S. 43)
1, die durch den
Beschluss 2010/347/EU (ABl. L 155 vom 22.6.2010, S. 54) geändert worden ist, verwenden.
- 1.
- die an dem Verbringungsvorgang beteiligten und im Geltungsbereich des Gesetzes ansässigen Personen gemäß § 15 Absatz 1 zum Verbringen berechtigt sind und
- 2.
- für den zu verbringenden Explosivstoff eine Baumusterprüfbescheinigung nach § 5b Absatz 2 vorliegt.
(3)
1Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, erteilt die nach
§ 15 Absatz 7 zuständige Behörde die Genehmigung zum Verbringen von Explosivstoffen und informiert alle zuständigen Behörden über die Genehmigung.
2Die Genehmigung kann befristet, inhaltlich beschränkt sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden, um den unrechtmäßigen Besitz oder die unrechtmäßige Verwendung der Explosivstoffe zu verhindern.
3Die Genehmigung enthält die in der
Anlage I Nummer 2 aufgeführten Angaben.
(4)
1Die nach
§ 15 Absatz 7 zuständige Behörde hat die Genehmigung zum grenzüberschreitenden Verbringen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit einem Formular zu erteilen, das der
Entscheidung 2004/388/EG entspricht.
2Die zuständige Behörde hat ein Exemplar der Genehmigung für die Dauer von zehn Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Beendigung des letzten von der Genehmigung erfassten Verbringensvorgangs, zu verwahren.
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- 1
- Im Internet unter www.bam.de/sprengstoffgesetz.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
neugefasst durch B. v. 31.01.1991 BGBl. I S. 169; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.12.2021 BGBl. I S. 5238
§ 2 1. SprengV (vom 01.07.2017) ... Die §§ 5, 5f, 7 bis 16, 20, 21, 22 Abs. 1 und 2, die §§ 23, 27 sowie § 28 des Sprengstoffgesetzes, ...
§ 4 1. SprengV (vom 01.07.2017) ... Kategorie P1, wenn diese in einem Fahrzeug fest eingebaut sind. (3) Die §§ 7 bis 22 Abs. 2, die §§ 23, 27 und 28 des Gesetzes sind nicht anzuwenden auf das ...
G. v. 11.06.2017 BGBl. I S. 1586
Artikel 1 5. SprengGÄndG Änderung des Sprengstoffgesetzes ... Stoffen in den der Bergaufsicht unterliegenden Betrieben, jedoch mit Ausnahme der §§ 3 bis 16a, 19 bis 24 Absatz 1 hinsichtlich der Gebrauchsanleitung, soweit bergrechtliche ... in verschlossenen Zolllagern oder in Freizonen." 11. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt: „§ 15a Verfahren der Genehmigung des Verbringens von ... 11. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt: „ § 15a Verfahren der Genehmigung des Verbringens von Explosivstoffen (1) Der Antrag auf ... 27. Der Anlage II wird folgende Anlage I vorangestellt: „Anlage I (zu § 15a Absatz 1 und 3 ) Erforderliche Angaben im Antrag auf Genehmigung des Verbringens von Explosivstoffen nach § ... 1 und 3) Erforderliche Angaben im Antrag auf Genehmigung des Verbringens von Explosivstoffen nach § 15a Absatz 1 und Angaben in der Genehmigung des Verbringens von Explosivstoffen nach § 15a Absatz 3 ... nach § 15a Absatz 1 und Angaben in der Genehmigung des Verbringens von Explosivstoffen nach § 15a Absatz 3 1. Angaben im Antrag auf Genehmigung des Verbringens von Explosivstoffen: ... Mitgliedstaaten der Europäischen Union, 2.8 Nebenbestimmungen gemäß § 15a Absatz 3 für das Verbringen der Explosivstoffe." 28. Die Anlage III wird wie folgt ...