Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 16k - Sprengstoffgesetz (SprengG)

neugefasst durch B. v. 10.09.2002 BGBl. I S. 3518; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
Geltung ab 01.01.1987; FNA: 7134-2 Sprengstoffe
|

§ 16k Pflichten der Wirtschaftsakteure gegenüber der zuständigen Behörde



(1) 1Der Hersteller, der Bevollmächtigte nach § 16d und der Einführer haben der zuständigen Behörde auf Anforderung alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität des Explosivstoffes oder des pyrotechnischen Gegenstandes erforderlich sind, schriftlich oder elektronisch zur Verfügung zu stellen. 2Die Informationen und Unterlagen müssen in deutscher Sprache in einer für die zuständige Behörde verständlichen Form abgefasst sein. 3Der Hersteller, der Einführer und der Händler müssen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren, die von Explosivstoffen oder pyrotechnischen Gegenständen, die sie in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt haben, ausgehen, mit der zuständigen Behörde zusammenarbeiten.

(2) Zum Schutz der Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit vor Gefahren, die von pyrotechnischen Gegenständen ausgehen, kann die zuständige Behörde den Hersteller und den Einführer eines pyrotechnischen Gegenstandes auffordern,

1.
Prüfungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen,

2.
ein Verzeichnis der Beschwerden über nichtkonforme pyrotechnische Gegenstände und der Rückrufe pyrotechnischer Gegenstände zu führen und

3.
die Händler über ihre Überwachungsmaßnahmen zu unterrichten.

(3) Zum Schutz der in Absatz 2 bezeichneten Rechtsgüter müssen die Wirtschaftsakteure der zuständigen Behörde auf Aufforderung kostenlos Stichproben von Explosivstoffen oder pyrotechnischen Gegenständen zur Verfügung stellen oder zu den üblichen Betriebs- oder Geschäftszeiten kostenlose Stichprobennahmen in ihren Betriebs- oder Geschäftsräumen dulden.

(4) 1Wenn die Prüfung der Unterlagen oder Stichproben ergibt, dass der Explosivstoff oder der pyrotechnische Gegenstand nicht den Anforderungen dieses Gesetzes genügt oder eine formale Nichtkonformität aufweist, haben der Hersteller und der Einführer auf Aufforderung der Behörde

1.
innerhalb einer von ihr gesetzten, der Art der Gefahr entsprechenden Frist alle geeigneten, erforderlichen und verhältnismäßigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Übereinstimmung des Explosivstoffes oder des pyrotechnischen Gegenstandes mit den Anforderungen dieses Gesetzes herzustellen, oder

2.
den Explosivstoff oder den pyrotechnischen Gegenstand zurückzunehmen oder zurückzurufen.

2Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 erheben die zuständigen Behörden von den nach Absatz 1 oder Absatz 3 verpflichteten Wirtschaftsakteuren die Kosten für diese Prüfungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Besichtigungen des Explosivstoffes oder pyrotechnischen Gegenstandes.

(5) Können der Hersteller oder der Einführer keine Lager- und Verträglichkeitsgruppenzuordnung vorlegen, finden die Absätze 3 und 4 entsprechende Anwendung.





 

Frühere Fassungen von § 16k SprengG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2017Artikel 1 Fünftes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes
vom 11.06.2017 BGBl. I S. 1586

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 16k SprengG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16k SprengG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SprengG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
neugefasst durch B. v. 31.01.1991 BGBl. I S. 169; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.12.2021 BGBl. I S. 5238
§ 4 1. SprengV (vom 01.07.2017)
... Kategorie P1, wenn diese in einem Fahrzeug fest eingebaut sind. (3) Die §§ 7 bis 22 Abs. 2, die §§ 23, 27 und 28 des Gesetzes sind nicht anzuwenden auf das ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünftes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes
G. v. 11.06.2017 BGBl. I S. 1586
Artikel 1 5. SprengGÄndG Änderung des Sprengstoffgesetzes
... Gegenstände." 13. Nach § 16 werden die folgenden §§ 16a bis 16l eingefügt: „§ 16a Kennzeichnung von Explosivstoffen  ... dem pyrotechnischen Gegenstand, auf den sich die Einzelprüfung bezog, entspricht. § 16k Pflichten der Wirtschaftsakteure gegenüber der zuständigen Behörde (1) ...