Änderung § 28 SprengG vom 15.01.2026

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§ 28 SprengG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.01.2026 geltenden Fassung
§ 28 SprengG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 09.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 3
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 28 Anwendbare Vorschriften


(Text alte Fassung)

1 Für den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen in anderen als den in § 7 Abs. 1 bezeichneten Fällen gelten die §§ 13, 15 Abs. 1, 3 und 6, § 16 Abs. 1, 1a und 2, §§ 17, 19 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, § 22 Abs. 1 bis 4, §§ 23, 24 Abs. 1 und 2 Nr. 4 sowie § 26 Abs. 1 entsprechend. 2 § 26 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass die dort vorgeschriebene Anzeige nur der zuständigen Behörde zu erstatten ist.

(Text neue Fassung)

1 Für den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen in anderen als den in § 7 Abs. 1 bezeichneten Fällen gelten die §§ 13, 15 Absatz 1, 3, 4 und 6, § 16 Abs. 1, 1a und 2, §§ 17, 19 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, § 22 Abs. 1 bis 4, §§ 23, 24 Abs. 1 und 2 Nr. 4 sowie § 26 Abs. 1 entsprechend. 2 § 26 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass die dort vorgeschriebene Anzeige nur der zuständigen Behörde zu erstatten ist.

(heute geltende Fassung) 



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