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Artikel 1 - Gesetz zur effektiveren Ahndung und Bekämpfung von Straftaten im Zusammenhang mit explosionsgefährlichen Stoffen (SprengGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Sprengstoffgesetzes


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 15. Januar 2026 SprengG § 15, § 17, § 28, § 40, § 41

Das Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 171) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 15 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „hat nachzuweisen, dass er zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen oder zum Erwerb dieser Stoffe berechtigt ist." durch die Angabe „muss zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen oder zum Erwerb dieser Stoffe berechtigt sein; er hat die Berechtigung auf Verlangen der nach Absatz 5 bestimmten Behörde nachzuweisen." ersetzt.

2.
In § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „Zwecken" durch die Angabe „Zwecken," ersetzt.

3.
In § 28 Satz 1 wird die Angabe „§§ 13, 15 Abs. 1, 3" durch die Angabe „§§ 13, 15 Absatz 1, 3, 4" ersetzt.

4.
§ 40 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Nummern 1 und 2 werden durch die folgenden Nummern 1 und 2 ersetzt:

„1.
entgegen

a)
§ 15 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz oder

b)
§ 28 Satz 1 in Verbindung mit § 15 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz

explosionsgefährliche Stoffe einführt, durchführt oder verbringt oder durch einen anderen einführen, durchführen oder verbringen lässt,

2.
ohne Genehmigung nach § 17 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 28 Satz 1, ein Lager betreibt,".

bb)
Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Buchstabe a wird die Angabe „§ 22 Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe „§ 22 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 28 Satz 1," ersetzt.

bbb)
In Buchstabe c wird die Angabe „§ 22 Abs. 2" durch die Angabe „§ 22 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 28 Satz 1," ersetzt.

ccc)
In Buchstabe d wird die Angabe „§ 22 Abs. 3" durch die Angabe „§ 22 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 28 Satz 1," ersetzt.

b)
Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 3a und 3b eingefügt:

„(3a) Mit Freiheitstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.

(3b) In den Fällen des Absatzes 1, des Absatzes 2 Nummer 1 oder Nummer 3 Buchstabe a, c oder d, des Absatzes 3 oder des Absatzes 3a ist der Versuch strafbar."

c)
In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 2 Nummer 3" durch die Angabe „Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 3" ersetzt.

5.
§ 41 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 4a wird durch die folgende Nummer 4a ersetzt:

„4a.
entgegen

a)
§ 15 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz, auch in Verbindung mit § 28 Satz 1, oder

b)
§ 15 Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25 Nummer 5

einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig erbringt,".

bb)
In Nummer 7 wird die Angabe „§ 17 Abs. 1" durch die Angabe „§ 17 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 28 Satz 1," ersetzt.

b)
In Absatz 1a wird die Angabe „Absatz 2 Nummer 3" durch die Angabe „Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 3" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur effektiveren Ahndung und Bekämpfung von Straftaten im Zusammenhang mit explosionsgefährlichen Stoffen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 SprengGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SprengGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 8 SprengGuaÄndG Einschränkung von Grundrechten
...  Artikel 1 Nummer 3 wird das Grundrecht des Brief- und Postgeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung und zur Anpassung des Strafrahmens bei geheimdienstlicher Agententätigkeit
G. v. 20.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 95
Artikel 2 AgStrRÄndG Folgeänderungen
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 3 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 8a Absatz 1 Nummer 1 ...