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Änderung § 1 Gesetz zur Neuordnung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen vom 01.01.2016

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 46 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Umwandlung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen


(1) Die Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen (Kasse), Körperschaft des öffentlichen Rechts, wird mit Wirkung zum 1. Januar 2006 in einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit umgewandelt. Die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes sind nicht anzuwenden. Vereinsmitglieder sind die bisherigen beteiligten Verwaltungen und Mitglieder der Körperschaft.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die ab dem 1. Januar 2006 geltende Satzung der Kasse unter Berücksichtigung der für den Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit geltenden Mindestanforderungen festzustellen und zu bestimmen, dass und wie sie durch die Kasse geändert werden kann.

(3) Die Vorstandsmitglieder der Kasse bleiben bestellt bis zum Ablauf der Amtszeit, für die sie vor dem Wirksamwerden der Umwandlung bestellt sind.

(4) Die bisherigen Mitglieder des Kuratoriums der Kasse sind Mitglieder des Aufsichtsrats. Der Aufsichtsrat trägt die Bezeichnung 'Kuratorium'. Sie sind bis zum Ablauf der Amtszeit bestellt, für die sie gewählt sind.

(5) Die bisherige Hauptversammlung wird die oberste Vertretung der Kasse. Der Vorstand beruft spätestens bis zum 30. Juni 2006 die nächste Hauptversammlung ein.

(Text alte Fassung)

(6) Die Kasse gilt als zum Geschäftsbetrieb in der Versicherungssparte 19 der Anlage Teil A des Versicherungsaufsichtsgesetzes zugelassen. Die Kasse hat die Anforderungen des § 53c Abs. 1 bis 3c und der Kapitalausstattungs-Verordnung spätestens bis zum 31. Dezember 2007 zu erfüllen. Hat die Kasse die geforderte Solvabilitätsspanne bis zum 31. Dezember 2007 noch nicht voll erreicht, kann die Aufsichtsbehörde der Kasse eine Frist von längstens zwei Jahren gewähren, wenn die Kasse einen Solvabilitätsplan gemäß § 81b Abs. 1 vorgelegt hat.

(Text neue Fassung)

(6) Die Kasse gilt als zum Geschäftsbetrieb in der Versicherungssparte 19 der Anlage 1 zum Versicherungsaufsichtsgesetz zugelassen. Die Kasse hat die Anforderungen des § 53c Abs. 1 bis 3c und der Kapitalausstattungs-Verordnung spätestens bis zum 31. Dezember 2007 zu erfüllen. Hat die Kasse die geforderte Solvabilitätsspanne bis zum 31. Dezember 2007 noch nicht voll erreicht, kann die Aufsichtsbehörde der Kasse eine Frist von längstens zwei Jahren gewähren, wenn die Kasse einen Solvabilitätsplan gemäß § 81b Abs. 1 vorgelegt hat.